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10ObS232/94•OGH 10ObS232/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Robert Letz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Peter Pulkrab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Wilhelm P*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Heide Strauss, Rechtsanwältin in Gänserndorf, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten (BVA), 1081 Wien, Josefstädterstraße 80, vertreten durch Dr.Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Juni 1994, GZ 32 Rs 75/94-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 1. Februar 1994, GZ 15 Cgs 237/93b-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nichr vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO). Die vom Kläger behaupteten Verfahrensmängel bildeten schon den Gegenstand der Berufung und wurden vom Berufungsgericht als nicht gegeben angesehen. Solche Verfahrensmängel können aber auch in Sozialrechtssachen mit Revision nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 uva).
Mit Rücksicht auf die taxative Aufzählung der Revisionsgründe im § 503 ZPO (Fasching, ZPR2 Rz 1902) kann die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung im Revisionsverfahren ebenfalls nicht mehr mit Erfolg dargetan werden. Auf die diesbezüglichen Revisionsausführungen ist daher nicht einzugehen.
Einer Überprüfung der rechtlichen Beurteilung der Sache (§ 503 Z 4 ZPO) steht aber entgegen, daß das Berufungsgericht eine solche abgelehnt hat, weil die Berufung seiner Meinung nach eine dem Gesetz gemäß ausgeführte Rechtsrüge nicht enthielt und der Revisionswerber diesen Umstand nicht als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend machte. Das Urteil des Berufungsgerichtes kann in einem solchen Fall nicht auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruhen, weshalb der Revisionsgrund nach § 503 Z 4 ZPO nicht in Betracht kommt (SSV-NF 5/18 mwN; 10 Ob S 207/93 uva).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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