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9ObA151/94•OGH 9ObA151/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf und Mag.Ernst Löwe als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr.Günther M*****, als Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen des Michael S***** Kaufmann, wider die beklagte Partei Jan M*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Peter Kaltschmid, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens zu 47 Cga 255/89 des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht (Streitwert 177.193,15 S sA), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Dezember 1993, GZ 5 Ra 241/93-23, womit infolge Rekurses der klagenden Partei der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. Oktober 1993, GZ 47 Cga 62/93-17, bestätigt wurde, den
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 8.154 S bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin enthalten 1.359 S Ust) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Begründung:
Da die rechtliche Beurteilung des Rekursgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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