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10ObS231/94•OGH 10ObS231/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Matzke (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Herbert Lohr (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef F*****, Polizeibeamter, ***** vertreten durch Dr.Willibald Rath und Dr.Manfred Rath, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Josefstädter Straße 80, 1080 Wien, vertreten durch Dr.Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Juli 1994, GZ 7 Rs 41/94-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes f.ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 22. Dezember 1993, GZ 32 Cgs 148/93-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Der Revisionswerber führt im wesentlichen aus, daß die von ihm beantragte Vernehmung seines behandelnden Arztes als Zeugen unterblieb und auch die von diesem erhobenen Befunde entgegen seinem Antrag nicht beigeschafft wurden.
Es entspricht der ständigen Judikatur des erkennenden Senates, daß auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden können (SSV-NF 1/32, 3/115, 7/74 uva). Das Unterbleiben der Beweisaufnahmen, das in der Revision gerügt wird, war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich damit auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, daß ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Dabei wurde in der Berufungsentscheidung wohl nur der Beweisantrag auf Vernehmung des behandelnden Arztes ausdrücklich erwähnt, doch beziehen sich die Ausführungen, wie dies aus dem Zusammenhang erkennbar ist, in gleicher Weise auch auf die Befundberichte dieses Arztes, zumal das Berufungsgericht die mangelnde Notwendigkeit der Vernehmung des behandelnden Arztes damit begründete, daß nach Aussage des Sachverständigen dem Operationsbefund aus dem Jahr 1984 die wesentliche Bedeutung zukomme. Darin kommt auch zum Ausdruck, daß den dem behandelnden Arzt vorliegenden Befundberichten keine Relevanz beigemessen wird. Da das Berufungsgericht das Vorliegen der gerügten Verfahrensmängel verneint hat, ist eine neuerliche Überprüfung dieser Frage durch den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen.
Die Frage, ob außer dem bereits vorliegenden noch ein weiteres Sachverständigengutachten zum selben Beweisthema einzuholen ist, gehört zur Beweiswürdigung und kann im Revisionsverfahren nicht überprüft werden (SSV-NF 7/12 uva). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die Ausführungen der Revision, mit denen der Kläger die Nichteinholung eines Gutachtens eines weiteren ärztlichen Sachverständigengutachtens zur Frage der kausalen Verursachung seiner Gehörschädigung moniert, verwehrt.
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen wird in keinem Punkt ausgehend von den getroffenen Feststellungen bekämpft. Die Rechtsrüge ist daher nicht gesetzmäßig ausgeführt, so daß hierauf nicht eingegangen werden kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch aus der Aktenlage nicht.
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