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3Ob1099/94•OGH 3Ob1099/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei T***** Transportes , vertreten durch Dr.Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei Vgesellschaft m.b.H, ***** vertreten durch Dr.Ferdinand John Lanker und Mag.Eva Wiedenig, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen US $ 900.653,70 (= S 11,078.040) s.A. infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 11.Juli 1994, GZ 6 R 34, 127/94-18, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der betreibenden Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Es ist richtig, daß das UN-Übereinkommen, BGBl 1961/200, im vorliegenden Fall anzuwenden ist (Art.I Abs 1 UN-Übereinkommen), obwohl Portugal nicht Vertragsstaat dieses Übereinkommens ist. Gemäß Art II Abs 2 UN-Übereinkommen muß der Vertrag, der eine Schiedsklausel enthält, oder eine Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten sein, die sie gewechselt haben. Dies ist hier nicht der Fall. Eine Vereinbarung im Sinne des Art. IV Abs 1 lit b wurde von der Betreibenden also nicht vorgelegt, weshalb die Abweisung des Exekutionsantrags zu Recht erfolgte.
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