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11Os121/94•OGH 11Os121/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.September 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Krumholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Johannes R***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerden der Marianne und Maria H***** sowie des Franz S*****, GZ 22 d Vr 2451/92-19,20,25,26 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofs vom 3. September 1992, AZ 11 Os 85/92, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit der oben genannten Entscheidung hat der Oberste Gerichtshof die Beschwerde von Franz S***** sowie Marianne und Maria H***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 4.Mai 1992, AZ 25 Bs 184/92, als unzulässig zurückgewiesen, weil insoweit ein weiterer Rechtszug in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen ist.
Für die eingangs bezeichneten Beschwerden gegen den Zurückweisungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes besteht gleichermaßen keine gesetzliche Grundlage, sodaß sie - ebenso wie schon zuvor zu 11 Os 18/93 betreffend eine Beschwerde gegen den (hier abermals angefochtenen) Beschluß vom 3.September 1992, AZ 11 Os 85/92 - zurückzuweisen waren.
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