OGH 10ObS206/94

10ObS206/94Obergericht20.09.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS206/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Josef Fellner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Werner A*****, vertreten durch Dr.Erich Kovar, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeiststraße 1, 1021 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.März 1994, GZ 34 Rs 1/94-41, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 21.April 1993, GZ 19 Cgs 177/89-34, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).

Der Kläger beruft sich in seinem Rechtsmittel vor allem darauf, daß er seit 1.1.1992 nur mehr zeitweise in der Lage sei, mittelschwere Arbeiten zu verrichten und in seinem Beruf als EDV-Organisator und EDV-Analytiker nicht arbeiten könne. Er verweist dazu darauf, daß es sich nach den Ergebnissen des Verfahrens dabei um eine Tätigkeit handle, die mit mittelschwerer Belastung verbunden sei.

Die Einschränkung, daß der Kläger ab 1.1.1992 nur mehr zeitweise in der Lage sei, mittelschwere Arbeiten auszuführen, die auf eine Verschlechterung des Leidenszustandes des Klägers während des Verfahrens zurückzuführen ist, bezieht sich allerdings offenbar auf die körperliche Belastbarkeit. Daß aber mit dem vom Kläger ausgeübten Beruf nicht regelmäßig mittelschwere körperliche Belastungen verbunden sind, kann als bekannt vorausgesetzt werden. Auch der vom Kläger in der Revision zitierte Sachverständige führte zwar aus, daß es sich dabei um mittelschwere Arbeiten handle, verwies in diesem Zusammenhang aber ausdrücklich darauf, daß der Belastungsschwerpunkt im psychischen Bereich liege (AS 43). Eine entsprechende Feststellung hat das Erstgericht auch getroffen. Die Frage, ob der Kläger diesen psychischen Anforderungen gewachsen ist, wurde aber von den Vorinstanzen genau geprüft und festgestellt, daß keine Einschränkungen bestehen, die ihn von einer Tätigkeit im EDV-Bereich ausschließen würden. Es trifft daher keineswegs zu, daß der Kläger nur zeitweise in der Lage wäre, seine frühere Tätigkeit auszuüben. Vom gesundheitlichen Standpunkt ist er vielmehr imstande, in diesem beruf vollzeitig tätig zu sein. Zutreffend sind die Vorinstanzen daher zu dem Ergebnis gelangt, daß die Voraussetzungen für die begehrte Leistung nicht erfüllt sind.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Umstände, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch aus der Aktenlage nicht.

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