OGH 10ObS187/94

10ObS187/94Obergericht20.09.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS187/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Josef Fellner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr.Renate Klenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Brigitte F*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Werner Zach, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20.April 1994, GZ 31 Rs 11/94-34, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7.September 1993, GZ 10 Cgs 194/93d-30, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das auf eine Invaliditätspension ab 1.10.1991 gerichtete Klagebegehren ab. Die am 22.9.1941 geborene Klägerin könne in normaler Arbeitszeit bei Einhalten der üblichen Pausen noch leichte und mittelschwere Arbeiten ohne dauernden besonderen Zeitdruck im Sitzen, Stehen und Gehen verrichten. Sie sei für einfache Arbeiten unterweisbar und könne eingeordnet werden. Sie sei noch imstande, als Ladnerin zu arbeiten und verschiedene einfache Kontroll-, Tisch-, Sortier- und Verpackungsarbeiten auszuüben und durch diese Tätigkeiten zumindest die Hälfte des Entgeltes einer gesunden Versicherten zu erwerben. Wegen dieser Verweisungsmöglichkeiten gelte die Klägerin, die nicht überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig gewesen sei, nicht als invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Es hielt die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch das Erstgericht für zutreffend.

In der Revision macht die Klägerin unrichtige rechtliche Beurteilung geltend und beantragt, das angefochtene Urteil im klagestattgebenden Sinn abzuändern oder es allenfalls aufzuheben.

Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Die nach § 46 Abs 3 ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.

Die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes durch die Vorinstanzen ist richtig. Die Revisionswerberin verkennt, daß sie die Verweisungstätigkeiten trotz ihres eingehend festgestellten körperlichen und geistigen Zustandes ohne Einschränkungen - also wie eine völlig gesunde Versicherte - ausüben kann. Davon, daß ihr die Verweisungstätigkeiten unter billiger Berücksichtigung der von ihr ausgeübten Tätigkeiten nicht zugemutet werden könnten, kann nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen keine Rede sein. Daß es auf dem Arbeitsmarkt eine ausreichende Zahl dieser Verweisungstätigkeiten gibt, ist offenkundig. Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, daß die Klägerin nicht als invalid iS des § 255 Abs 3 ASVG gilt, trifft daher zu.

Soweit die Revisionswerberin davon ausgeht, daß sie die Verweisungstätigkeiten wegen ihres körperlichen und geistigen Zustandes nicht ausüben könne, ist die Rechtsrüge nicht gesetzgemäß ausgeführt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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