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4Ob1080/94•OGH 4Ob1080/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Brigitte R*****, vertreten durch Schönherr, Barfuß, Torggler Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. M ***** GmbH 2. Mag.Irene P*****, vertreten durch Dr.Paul Doralt und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 450.000) infolge außerordentlichen Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 23.Juni 1994, GZ 4 R 78/94-9, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die Beklagte ist durch den angefochtenen Beschluß nicht beschwert. Mit der Zurückweisung des zu 4 Ob 62/94 eingebrachten Revisionsrekurses gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 25.3.1994, 3 R 25/94-11, am 19.9.1994, mit dem die zu 39 Cg 134/93m des Handelsgerichtes Wien erlassene einstweilige Verfügung vom 6.12.1993 bestätigt wurde, ist diese rechtskräftig geworden. Eine zugunsten der Klägerin ergehende einstweilige Verfügung, mit welcher der Beklagten verboten würde, potentielle Auftraggeber über die zu 39 Cg 134/93m des Handelsgerichtes Wien ergangene einstweilige Verfügung ohne gleichzeitigen Hinweis auf deren mangelnde Rechtskraft und/oder den Aufschub der Vollstreckbarkeit zu informieren, wäre von vornherein wirkungslos, so daß die Klägerin durch den angefochtenen Beschluß nicht beschwert ist.
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