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5Nd510/94•OGH 5Nd510/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Karla G*****, vertreten durch Dr.Hans Gradischnig, Rechtsanwalt in Villach, wider den Antragsgegner Gerald S*****, wegen S 48.300,-, infolge Antrages gemäß § 28 JN, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
Die Antragstellerin beabsichtigt, gegen den Antragsgegner eine Klage auf Zahlung von S 48.300,- einzubringen. Sie betreibe einen Gasthof mit Privatzimmervermietung. Der Antragsgegner habe für 43 Personen eine Reise nach Österreich veranstaltet. Die Antragstellerin habe für diese Personen Privatzimmer vermietet. Mit dem Antragsgegner als Reiseveranstalter sei hiefür ein Betrag von S 48.300,- als Gegenleistung vereinbart worden. Trotz wiederholter Zahlungsversprechen habe der Antragsgegner Zahlung nicht geleistet. Eine Überprüfung der Sach- und Rechtslage durch die von der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland konsultierten Rechtsanwälte habe ergeben, daß eine Klagsführung im Ausland, also in der Bundesrepublik Deutschland nicht möglich sei. Nach deutschem Recht sei gemäß § 29 dZPO für Streitigkeiten aus dem Beherbergungsvertragsverhältnis das Gericht am Orte des Beherbergungsortes bzw Ferienortes zuständig. Der Beherbergungsort sei S*****. Eine Klage an ein deutsches Gericht sei daher nicht möglich. Ein Gerichtsstand in Österreich sei nicht begründet worden. Es werde beantragt, gemäß § 28 JN aus den sachlich zuständigen Bezirksgerichten das Bezirksgericht Villach als örtlich zuständig zu bestimmen.
Als Bescheinigungsmittel legte die Antragstellerin Kopien der Seiten 108 und 111 aus einem nicht näher bezeichneten Kommentar zu § 29 dZPO vor (identifiziert als: Vollkommer in Zöller, ZPO18 RN 1 ff, 25).
Gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN ist Voraussetzung einer Ordination unter anderem, daß die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.
Daß die Rechtsverfolgung in der Bundesrepublik Deutschland unzumutbar wäre, behauptet die Antragstellerin nicht. Sie meint aber, eine Klagsführung in Deutschland wäre gemäß § 29 dZPO unmöglich. Diese Bestimmung enthält die besonderen Gerichtsstände des gesetzlichen (Abs 1) und des vereinbarten (Abs 2) Erfüllungsortes (vgl Vollkommer aaO § 29 RN 1). Da diese Gerichtsstände nicht ausdrücklich als ausschließlich bezeichnet sind, handelt es sich um nicht ausschließliche Gerichtsstände, die den allgemeinen Gerichtsstand nicht verdrängen (vgl § 12 dZPO; Vollkommer aaO § 12 RN 8 und 9; Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht15 S 153). Seinen allgemeinen Gerichtsstand hat der Antragsgegner gemäß § 13 dZPO an seinem - deutschen - Wohnsitz. Gemäß § 35 dZPO hat unter mehreren zuständigen Gerichten der Kläger die Wahl. Es ist daher nicht erkennbar, warum der Antragsgegner - unabhängig vom Gerichtsstand des Erfüllungsortes - nicht an seinem Wohnsitzgerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland geklagt werden könnte (vgl Vollkommer aaO § 12 RN 6, § 13 RN 11).
Da es der Antragstellerin demnach nicht gelungen ist, die Unmöglichkeit der Rechtsverfolgung im Ausland zu bescheinigen (Fasching, Lehrbuch2 Rz 206), war ihr Ordinationsantrag abzuweisen.
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