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12Os130/94•OGH 12Os130/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 8.September 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Mayrhofer, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Reinhart als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian H***** und andere Angeklagten wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG in Form der Beitragstäterschaft nach § 12 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 12.April 1994, GZ 18 Vr 36/94-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Christian H***** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Christian H***** wurde - neben anderen Angeklagten - (A/II) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB und (B/II) des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt. Demnach hat er von September 1993 bis Ende 1993 in Vorarlberg zum Schmuggel von insgesamt 50 Gramm Heroin durch (den hier mitverurteilten) Stefan H***** beigetragen, indem er diesem Geld bzw eine Bankomatkarte zur Geldbeschaffung für den Ankauf von Heroin in der Schweiz übergab, und (B/II) in Vorarlberg (1) von 1984 bis Ende 1993 gelegentlich Cannabisharz konsumiert, (2) von 1987 bis Herbst 1993 gelegentlich und von September 1993 bis Ende 1993 regelmäßig Heroin konsumiert, (3) von Frühjahr 1993 bis Dezember 1993 Kokain konsumiert und (4) am 10.Jänner 1994 8 Gramm Cannabisharz besessen.
Die allein gegen den Schuldspruch A/II (§ 12 dritter Fall StGB, § 12 Abs 1 SGG) aus § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Christian H***** bringt den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund insgesamt nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung:
Die von der Beschwerde zu Unrecht vermißten tatrichterlichen Feststellungen zur sowohl Wissens- als auch Willenskomponente des Tätervorsatzes sind den Urteilsgründen unmißverständlich zu entnehmen (107, 109/II), die zudem ausdrücklich davon ausgehen, daß Christian H***** seine inkriminierten Tatbeiträge zu den Schmuggelfahrten seines Bruders mit Heroinbestellungen verband. Daß die von Christian H***** in diesem Zusammenhang enthaltenen Finanzierungsaktivitäten bei dem von Stefan H***** verwirklichten Suchtgiftschmuggel konkret wirksam wurden, übergeht der weitere, nicht näher substantiierte Beschwerdeeinwand, dem Nichtigkeitswerber falle kein nach § 12 dritter Fall StGB relevanter Beitrag in Richtung § 12 Abs 1 SGG zur Last.
Die nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach §§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Über die vom Angeklagten Christian H***** überdies ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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