OGH 14Os128/94 (14Os131/94)

14Os128/94 (14Os131/94)Obergericht06.09.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os128/94 (14Os131/94)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.September 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Mag.Strieder, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang H***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Christian K***** sowie über die Berufung des Angeklagten Wolfgang H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 26.April 1994, GZ 9 Vr 619/93-81, ferner über eine damit verbundene Beschwerde des Angeklagten Christian K***** (§§ 494 a Abs 4, 498 Abs 3 StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Christian K***** und Wolfgang H***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3, 148 zweiter Fall und § 15 StGB schuldig erkannt und je zu teilbedingten Freiheitsstrafen verurteilt. Bei Christian K***** wurde zugleich eine bedingte Strafnachsicht widerrufen (§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO).

Dagegen haben der Angeklagte Christian K***** Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung und Beschwerde (S 248/II), der Angeklagte Wolfgang H***** Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen "Schuld" und Strafe (S 187/II) angemeldet. Wolfgang H***** hat seine Nichtigkeitsbeschwerde in der Folge zurückgezogen und nur die Berufung wegen des Ausspruches über die Strafe ausgeführt (ON 96). Christian K***** hat keines seiner angemeldeten Rechtsmittel ausgeführt.

Da Christian K***** auch bei der Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde keinen der in § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war seine Nichtigkeitsbeschwerde - was schon Sache des Vorsitzenden des Schöffensenates gewesen wäre (§§ 285 a Z 2, 285 b Abs 1 StPO) - bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO). Über die Berufungen (auch über die an sich unzulässige Berufung des Angeklagten Wolfgang H***** "wegen Schuld") und über die Beschwerde hat sonach das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenersatzpflicht der Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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