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14Os101/94•OGH 14Os101/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.September 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Majid D***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 14.April 1994, GZ 6 Vr 3.554/93-24, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Bassler, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr.Schütz zu Recht erkannt:
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Majid D***** gemäß § 259 Z 3 StPO von der Anklage freigesprochen, er habe in Graz mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Maria K***** durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und zahlungswilliger Darlehensnehmer zu sein und für die Bezahlung von Elektrogeräten dringend 100.000 S zu benötigen, wobei er seine Spielschulden in der Höhe von 500.000 S verschwieg, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu Handlungen verleitet, die die Genannte an ihrem Vermögen schädigten, und zwar im März 1989 zur Übernahme einer Bürgschaft für einen bei der St***** Sparkasse aufgenommenen Kredit in der Höhe von 100.000 S, zur Gewährung eines Darlehens von 100.000 S und (richtig:) im Mai 1989 eines weiteren Darlehens von 98.000 S, wobei er die schweren Betrügereien in der Absicht beging, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Diesen Freispruch bekämpft die Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO.
Der Schöffensenat begründet den Freispruch im wesentlichen damit, daß der Angeklagte die Maria K***** über seine Zahlungsfähigkeit nicht getäuscht habe (US 6), diese vielmehr zum Zeitpunkt der Übernahme der Bürgschaft und bei Gewährung der beiden Darlehen auf Grund der Informationen des Angeklagten (US 3) "in Kenntnis seiner Schulden" und dessen ungeachtet auf jeden Fall bereit gewesen sei, dem Angeklagten "die Darlehensbeträge als Schenkung zu widmen" (US 6).
Zutreffend zeigt demgegenüber die Staatsanwaltschaft in ihrer Mängelrüge (Z 5) auf, daß der Schöffensenat bei seiner Argumentation wesentliche Teile der Aussage der Zeugin K***** mit Stillschweigen übergangen hat. Denn diese gab (im Verfahren durchwegs gleichlautend) an, der Angeklagte habe ihr von Schulden auf Grund eines Geschäftes mit Elektrogeräten erzählt, dabei aber nicht erwähnt, daß er auch Spielschulden ("private Schulden") hatte (S 166, 167; 188; 190). Das (zweite) Darlehen vom Mai 1989 habe sie zur Auslösung von Orientteppichen hingegeben, "die er dann verkaufen könne" (S 167). Jedenfalls habe sie auf Drängen des Angeklagten gehandelt (S 190); es sei vereinbart worden, daß er das Geld zurückzahle, "wenn er Geschäfte macht und dabei Gewinne erzielt" (S 168). Keinesfalls hätte sie ihm Geld zur Bezahlung von Spielschulden gegeben (S 190).
Diese Passagen widersprechen der Annahme, daß der Angeklagte die Maria K***** über seine Rückzahlungsfähigkeit nicht getäuscht hätte, macht es doch einen entscheidenden Unterschied, ob einem Geldgeber die Rückzahlung aus einem konkret zu erwartenden Geschäftsabschluß in Aussicht gestellt oder ob ihm der wahre Grund für die finanzielle Misere seines Schuldners offengelegt und damit die Möglichkeit eingeräumt wird, die Verläßlichkeit der Rückzahlungszusagen sachgerecht einzuschätzen. Da das Schöffengericht diese Verfahrensergebnisse unerörtert ließ, ist die Urteilsbegründung unvollständig im Sinne der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO geblieben.
Schon aus diesem Grund erweist sich - ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war - ein zweiter Rechtsgang als unerläßlich (§ 288 Abs 2 Z 1 StPO), in welchem das Erstgericht auch der Frage nachzugehen haben wird, ob nicht Maria K***** ungeachtet der allfälligen Kenntnis von einer für einen längeren Zeitraum bestehenden Rückzahlungsunfähigkeit des Angeklagten über seine Rückzahlungswilligkeit getäuscht worden ist.
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