OGH 11Os128/94

11Os128/94Obergericht06.09.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 11Os128/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.September 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Krumholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef K***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 35 E Vr 1567/93 des Landesgerichtes Salzburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Josef K***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 28.Juli 1994, AZ 9 Bs 270/94 (ON 39 des Vr-Aktes) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gründe:

Josef K***** wurde mit dem (seit 21.März 1994 rechtskräftigen) Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 29.Dezember 1993, GZ 35 E Vr 1567/93-22, wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung zu einer elfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Unter einem wurde der (mit gleichem Datum in Rechtskraft erwachsene) Beschluß auf Widerruf einer bedingt nachgesehenen viermonatigen Freiheitsstrafe gefaßt. Am 20. April 1994 wurde Josef K***** die Aufforderung zum Strafantritt zugestellt.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des Verurteilten gegen den seinen Antrag auf Strafaufschub abweisenden Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 27.Juni 1994 (ON 36) nicht Folge.

Die gegen diesen Beschluß (am 10.August 1994) fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde des Josef K***** ist unzulässig, weil der Beschwerdegegenstand den Vollzug einer Freiheitsstrafe betrifft, der nach § 1 Abs 2 GRBG von der Anfechtung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren ausdrücklich ausgenommen ist.

Die Beschwerde war daher ohne Kostenzuspruch zurückzuweisen.

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