OGH 5Ob551/94

5Ob551/94Obergericht06.09.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 5Ob551/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.09.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Adamovic und Dr.Baumann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 10.4.1992 verstorbenen Pensionisten Josef R*****, zuletzt wohnhaft gewesen in V*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des erblasserischen Sohnes Ing.Friedrich R*****, Baumeister, ***** vertreten durch Dr.Anton Schiessling, Rechtsanwalt in Rattenberg, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom 28.Mai 1993, GZ 2 b R 53, 54/93-75, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwaz vom 23.Februar 1993, A 1210/92m-68, bestätigt worden ist, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

In der Verlassenschaftssache nach dem am 10.4.1992 verstorbenen Josef R*****, wurde mit Beschluß vom 14.9.1992 (ON 40 dA) die Schätzung von zwei Liegenschaften, hinsichtlich derer ein notarieller Schenkungsvertrag auf den Todesfall zugunsten des erblasserischen Sohnes Ing.Friedrich R***** vorliegt, angeordnet. Nach Durchführung der Schätzung einer der beiden Liegenschaften stellte Ing.Friedrich Rainer, ohne seinerseits eine Erbserklärung abgegeben zu haben, den Antrag (ON 63), die Bestellung des Sachverständigen zur Schätzung der zweiten Liegenschaft (EZ 227 Grundbuch Vomp) zu widerrufen und lediglich einen Sachverständigen für die Schätzung des beweglichen Vermögens zu bestellen. Da sein Eigentum an den Liegenschaften inzwischen verbüchert worden sei, seien sie nicht Bestandteil des Nachlasses und könne sich eine Inventarisierung und Schätzung nicht auf sie beziehen.

Das Erstgericht wies diesen Beschluß ab (ON 68):

Dem dagegen erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht mit dem Ausspruch nicht Folge, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000,-- S übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluß richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des erblasserischen Sohnes mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß ersatzlos aufzuheben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens ohne Inventarisierung der Liegenschaft EZ 227 Grundbuch Vomp aufzutragen.

Der außerordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Dem Rechtsmittelwerber kommt im Verlassenschaftsverfahren keine Partei - oder Beteiligtenstellung im Sinne des § 9 AußStrG zu. Er hat bisher noch keine Erbserklärung abgegeben. Soweit er sich auf seine Stellung als allfälliger gesetzlicher Erbe berufen sollte, steht ihm deshalb - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - eine Einflußnahme auf das Verlassenschaftsverfahren nicht zu, weshalb ihm auch keine Rechtsmittellegitimation zukommt (E 139 zu § 9 AußStrG in MGA, AußStrG2; EFSlg 58.196). Wollte er als allfälliger Pflichtteilsberechtigter sich gegen die Schätzung der ihm auf den Todesfall geschenkten Liegenschaft wenden, was er jedoch bisher nicht tat, so wäre er durch die Schätzung in keinem rechtlichen Interesse beeinträchtigt (vgl EFSlg 58.197), weshalb ihm auch dann die Rechtsmittellegitimation fehlen würde. Ob die Liegenschaften in das Inventar aufzunehmen sind, wird in einem späteren Verfahrensabschnitt zu beurteilen sein. Allfällige Belastungen mit Gebühren und Kosten treffen den ruhenden Nachlaß und nicht den Rekurswerber.

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