OGH 8ObS17/94

8ObS17/94Obergericht31.08.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 8ObS17/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Edeltraut Haselmann und Alfred Klair als Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Gerlinde E*****, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Arbeitsamt Versicherungsdienste, Wien 4, Schwindgasse 5, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Insolvenzausfallgeld 158.976,02 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10.Juni 1994, GZ 34 Rs 48/94-9, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22.November 1993, GZ 8 Cgs 115/93-5, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 8.370 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.395 S Umsatzsteuer) binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Da die Begründung des berufungsgerichtlichen Urteils zutreffend ist, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Im übrigen ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten, daß im Hinblick auf die mündliche Zusicherung des Masseverwalters, die Klägerin habe mit ihrer Forderungsanmeldung im Konkurs alles erforderliche - wenn auch nur im Konkursverfahren - unternommen, im Zusammenhalt damit, daß das Konkursedikt keinen Hinweis auf das Erfordernis der gesonderten Geltendmachung von Insolvenzausfallgeld ungeachtet einer bereits erfolgten Forderungsanmeldung enthält, der Klägerin eine auffallende Sorglosigkeit bei der Versäumung der Frist zur Antragstellung (§ 6 Abs 1 IESG) nicht vorgeworfen werden kann (vgl auch WBl 1993, 24). Berücksichtigungswürdig ist insbesondere, daß das Konkursedikt mißverständlich alternativ auf die Anmeldung beim Arbeitsamt oder bei diesem Gerichte aufmerksam macht und daß für den schriftlichen Antrag ein bestimmtes Formblatt oder sonst ein Formgebot nicht besteht. Das Versehen der Klägerin, angenommen zu haben, ihre Forderungsanmeldung im Konkurs erübrige eine nochmalige Antragstellung, ist nicht als grob fahrlässig zu beurteilen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.

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