OGH 8ObA258/94

8ObA258/94Obergericht31.08.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 8ObA258/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Edeltraut Haselmann und Alfred Klair in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hans G*****, vertreten durch Dr.Hermann Gaigg, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** F*****, gemeinnütziger Verein, ***** vertreten durch Dr.Karl Arlamovsky, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 131.376,81 s.A., infolge Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.Dezember 1993, GZ 33 Ra 130/93-42, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 1.April 1993, GZ 4 Cga 1016/90-34, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 7.605,- bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (einschließlich S 1.267,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, die sich aus der nur teilweisen Übernahme einer vom Kläger bekämpften erstgerichtlichen Feststellung ohne Beweiswiederholung ergeben soll, liegt nicht vor, weil diese Einschränkung für den Kläger ohnedies vorteilhaft ist und die Beweiswürdigung im übrigen vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommen wurde; sie kann vor dem Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht bekämpft werden. Im übrigen käme ihr aus rechtlichen Gründen keine Relevanz zu, weil die Entlassung jedenfalls auch aus einem anderen Grund berechtigt ist.

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese zu verweisen (§ 48 ASGG).

Zu den Revisionsausführungen ist im übrigen zu bemerken:

Auszugehen ist davon, daß der Kläger bei der beklagten Partei als Flugkapitän und stellvertretender Flugbetriebsleiter vom 1.3.1989 bis zum 22.12.1989, dem Tag, an dem er entlassen wurde, angestellt war. An diesem Tag hatte er die Aufgabe des Flugbetriebsleiters wahrzunehmen. Als solcher war er für die sichere Durchführung des Flugbetriebes verantwortlich und vertrat das Unternehmen gegenüber der Aufsichtsbehörde. Die Verantwortlichkeit und Kompetenz des Flugbetriebsleiters umfaßt alle Aktivitäten im Rahmen des operationalen, legalen und sicheren Flugbetriebes. Er trägt die volle Verantwortung hinsichtlich aller Aktivitäten innerhalb seines Aufgabenbereiches gegenüber der Gesellschaft und ist in keiner Weise hinsichtlich des Flugbetriebes zu übergehen. Die endgültigen Entscheidungen im Rahmen des Flugbetriebes sind ausschließlich ihm vorbehalten. Aus diesem Grund gehört es zu seinen schriftlich niedergelegten Pflichten, an den Tagen, an denen er mit der Flugbetriebsleitung betraut ist, entweder im Büro oder zu Hause telefonisch erreichbar zu sein, damit er von allen Personen, die mit einem laufenden Flug befaßt sind, kontaktiert werden kann (AIRMED-FOM Punkt 2.1., Beilage./11).

Nichtsdestoweniger verließ der Kläger am Entlassungstag, obwohl noch Flugzeuge der beklagten Partei nach Bukarest unterwegs waren, gegen

17. 30 Uhr die Zentrale der beklagten Partei und begab sich unter Hinterlassung einer Telefonnummer in ein Hotel nach Waidhofen an der Ybbs, um dort an einer Adventfeier teilzunehmen. Als sich in Bukarest weitere Unruhen abzuzeichnen begannen, wurde er gegen 19 Uhr telefonisch in die Zentrale beordert, weigert sich jedoch vorerst mehrmals, zu kommen und erklärte, die notwendigen Anweisungen von Waidhofen geben zu können. Als er schließlich doch gegen 22.30 Uhr in die Zentrale kam, wurde er entlassen.

Zu Recht gingen die Vorinstanzen davon aus, daß der Kläger gar nicht berechtigt war, an einem Tag, an dem er als Flugbetriebsleiter eingesetzt war, Wien zu verlassen und nach Waidhofen an der Ybbs zu fahren, und daß bereits dieser Umstand im Hinblick auf seine verantwortungsvolle Position als Flugbetriebsleiter die Entlassung rechtfertigt. Zweck der Vorschrift, an einem solchen Tag stets telefonisch in der Zentrale oder zu Hause erreichbar zu sein, ist einerseits - wie sich aus den Pflichtenblatt eindeutig ergibt - daß er von allen Personen, die mit einem Flug befaßt sind, stets sofort und ohne lange Nachfragen, wo er zu erreichen ist, kontaktiert werden kann, aber auch, daß er notfalls in kurzer Zeit in die Zentrale kommen kann, um dann eventuell nur von dort aus mögliche Anordnungen geben zu können. Unter diesem Gesichtspunkt mag dahingestellt bleiben, ob es für eine Entlassung auch ausreichend gewesen wäre, wenn sich der Kläger unter Hinterlassung einer Telefonnummer innerhalb von Wien auf Besuch begeben hätte; eine Fahrt an einen Ort außerhalb Wiens, von dem er zugestandenermaßen mindestens 1 1/2 Stunden Rückfahrtszeit benötigt, war jedenfalls unzulässig und ein so grober Verstoß gegen seine Dienstpflichten, daß er seine Entlassung rechtfertigt.

Aus diesen Gründen kommt es daher weder darauf an, ob die Vorinstanzen in dem Umstand, daß er sich vorerst beharrlich geweigert hatte, der Aufforderung, sofort in die Zentrale nach Wien zu kommen, Folge zu leisten, weil er berechtigt der Meinung war, auch von Waidhofen die nötigen Anordnungen treffen zu können, einen weiteren Entlassungsgrund sahen, noch ob die Teilnahme an der Adventfeier zu seinen dienstlichen Obliegenheiten zählte, weil er auch für die Kundenbetreuung zuständig war und es sich bei dem die Adventfeier veranstaltenden Unternehmen um einen potentiellen Kunden handelte; es liegt auf der Hand, daß er seine zeitlich nicht gebundenen Aufgaben als Kundenbetreuer nicht gerade dann wahrnehmen durfte, wenn sie mit seinen erkennbar vorrangigen Pflichten eines diensthabenden Flugbetriebsleiters unvereinbar waren.

Die beklagte Partei hat somit den Kläger berechtigterweise entlassen, so daß ihm die geltend gemachten entlassungsabhängigen Ansprüche nicht zustehen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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