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2Ob556/94•OGH 2Ob556/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag.Wilhelm F*****, vertreten durch Dr.Werner Hetsch und Dr.Werner Paulinz, Rechtsanwälte in Tulln, wider die beklagte Partei Tomislav P*****, vertreten durch Dr.Günther Pointner, Rechtsanwalt in Tulln, wegen S 36.825 s.A., infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten als Rekursgericht vom 20.April 1994, GZ R 258/94-8, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Tulln vom 25.Februar 1994, GZ 2 C 888/93g-5, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der "außerordentliche" Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Der Kläger begehrte vom Beklagten mit Mahnklage Zahlung von S 36.825 samt Anhang.
Das Erstgericht erließ gegen den Beklagten einen Zahlungsbefehl und wies in der Folge einen Antrag des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist ab.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, das ein Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der "außerordentliche" Revisionsrekurs des Beklagten, in dem zur Zulässigkeit des Rechtsmittels geltend gemacht wird, es liege eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO vor.
Der Revisionsrekurs ist jedoch gemäß § 528 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand an Geld S 50.000 nicht übersteigt (Z 1) und weil der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt worden ist (Z 2; der Ausnahmsfall einer Klagszurückweisung aus formellen Gründen liegt nicht vor).
Das unzulässige Rechtsmittel des Beklagten war daher zurückzuweisen.
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