OGH 2Ob56/94

2Ob56/94Obergericht25.08.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 2Ob56/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Werner G*****, vertreten durch Dr.Otto Holter ua Rechtsanwälte in Grieskirchen, wider die beklagten Parteien 1. Christian Z*****, 2. V***** Versicherungs-AG, ***** beide vertreten durch Dr.Maria Weidlinger, Rechtsanwältin in Raab, wegen S 42.877,20 sA, infolge "außerordentlicher" Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Berufungsgerichtes vom 10.Mai 1994, GZ R 136/94-31, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Raab vom 27. Jänner 1994, GZ C 215/93w-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Kläger machte unter Abzug eines zugestandenen Unfallsmitverschuldens von 25 % den Betrag von S 42.877,20 (drei Viertel seines Schadens von S 57.169,60) geltend. Das Erstgericht wies das Klagebegehren unter Annahme eines Mitverschuldens des Klägers von einem Drittel wegen Zurechtbestehens einer höheren Gegenforderung der beklagten Parteien ab. Dieses Urteil bekämpften alle Parteien, wobei der Kläger unter Annahme des von ihm schon in der Klage zugestandenen Mitverschuldens einen Zuspruch von S 28.127,20 anstrebte, während die beklagten Parteien die Klagsabweisung unter Anwendung einer Verschuldensteilung von 3 : 1 zu Lasten des Klägers begehrten.

Das Berufungsgericht wies mit dem angefochtenen Urteil das Klagebegehren unter Annahme gleichteiligen Mitverschuldens ab und sprach belehrend aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs.2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Die als "außerordentliche" Revision bezeichnete und ausgeführte Revision des Klägers ist im Sinne des zutreffenden berufungsgerichtlichen Ausspruches jedenfalls unzulässig, weil der Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes 50.000,-- S nicht überstieg (tatsächlich auch nur S 28.127,20 betrug) und entgegen den Ausführungen in der Revision ein Bewertungsausspruch für den allein in Geld bestehenden Streitgegenstand nicht in Frage kam. Das Rechtsmittel des Klägers ist daher zurückzuweisen, ohne daß auf die darin aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen wäre.

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