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12Os117/94•OGH 12Os117/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 24.August 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Markel, Mag.Strieder und Dr.Ebner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Reinhart als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dieter W***** und Ralf Jürgen H***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ralf Jürgen H***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 2.Mai 1994, GZ 35 Vr 288/94-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Ralf Jürgen H***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Ralf Jürgen H***** wurde des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG schuldig erkannt (Schuldspruch A 2). Demnach hat er im Oktober 1993 in Tirol den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich insgesamt 1.250 Gramm Haschisch durch Schmuggel nach Österreich eingeführt und durch kommissionsweise Weitergabe an den (rechtskräftig mitverurteilten) Dieter Kurt W***** in Verkehr gesetzt.
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5, 5a und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H***** kommt keine Berechtigung zu.
Der zum erstbezeichneten Nichtigkeitsgrund sinngemäß behauptete Verstoß gegen § 252 Abs 1 Z 2 a und Abs 4 StPO liegt nicht vor. Abgesehen davon, daß die dazu relevierten sicherheitsbehördlichen Angaben jener Zeugen (Andreas und Christian R*****, Doris M***** und Charlotte L*****), die in der Hauptverhandlung die Aussage verweigerten, von der Verlesung gemäß § 252 StPO ausdrücklich ausgenommen wurden (185/II), stützen sich die den Schuldspruch des Angeklagten H***** zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen ausschließlich auf die ihn entsprechend belastenden Angaben des Mitverurteilten W***** (vormals B*****) in Verbindung mit der - vom Erstgericht unter Hinweis auf grundlegende Belange betreffende Verantwortungswidersprüche mängelfrei begründeten - umfassenden Unglaubwürdigkeit der vom Angeklagten H***** vorgebrachten Exkulpierungsvarianten. Daß die urteilseinleitende Auflistung sämtlicher Verfahrensergebnisse eine (dem Wortlaut der Protokollierung der Verlesungsvorgänge in der Hauptverhandlung entsprechende) Ausklammerung der in Rede stehenden sicherheitsbehördlichen Niederschriften aus der Vollanzeige ON 26 nicht enthält, hinsichtlich jener Zeugen, die sich der Aussage entschlugen, dabei allerdings ohnedies ausdrücklich nur auf die in der Hauptverhandlung erklärte Aussageverweigerung abgestellt wird, verwirklicht weder den geltend gemachten noch einen sonst unter Nichtigkeitssanktion stehenden Verfahrensfehler.
Der weiteren Verfahrensrüge (Z 4) zuwider bedeutete die Abweisung in der Hauptverhandlung gestellter Beweisanträge keine Beeinträchtigung wesentlicher Verteidigungsrechte. Im Sinn des dazu gerügten erstgerichtlichen Zwischenerkenntnisses trifft es nämlich zu, daß es für die Beurteilung der im Oktober 1993 verwirklichten Tathandlungen des Angeklagten H***** ohne entscheidende Bedeutung bleibt, ob eine Ende Juli/Anfang August 1993 durchgeführte (sorgfältige) Kontrolle seines Wohnmobils keinen wie immer gearteten Suchtgiftvorrat aufdeckte bzw ob den (mehr als zehn Jahre zurückliegenden) Verurteilungen dieses Angeklagten nach dem Betäubungsmittelgesetz in der Bundesrepublik Deutschland jeweils lediglich an Eigenkonsum orientierte Straftaten zugrunde lagen. Da sich die - von den antragsgegenständlichen Beweisthemen vorweg unabhängigen - den angefochtenen Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen auf die (durch evidente Widersprüche in entscheidenden Punkten der Verantwortung des Angeklagten H***** bekräftigte) Darstellung des geständigen Mitverurteilten W***** stützen, das angefochtene Urteil im übrigen ohnedies ausdrücklich von der Erwiesenheit der unter Beweis gestellten (unwesentlichen) Tatsachen ausgeht (213/II), konnte die angestrebte Vernehmung der am 31.Juli und 1.August 1993 am Zollamt C***** im Dienst gestandenen Zollbeamten ebenso ohne Nachteil für die Verteidigungsinteressen auf sich beruhen wie der genaue Inhalt der die erwähnten Vorverurteilungen in der Bundesrepublik Deutschland betreffenden Gerichtsakten.
Den entscheidungswesentlichen Kern der dem angefochtenen Schuldspruch zugrunde gelegten Tatsachen verfehlt aber auch das einleitende Vorbringen zur Mängelrüge (Z 5). Daß der Schuldspruch des Angeklagten H***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG (Schmuggel des tatverfangenen Suchtgiftes nach Österreich und anschließendes Inverkehrsetzen) die laut Anklagevorwurf zusätzlich inkriminierte Haschischausfuhr aus Marokko nicht mitumfaßte, erweist sich als für den Angeklagten vorteilhaft, weshalb sich dieser durch das Fehlen entsprechender Urteilsausführungen dazu vorweg nicht mit Grund für beschwert erachten kann. Dies umsoweniger als auch die Anklagebegründung keineswegs darauf beruht, daß allein jene Reise des Angeklagten H***** nach Marokko, auf der sein Fahrzeug ergebnislos überprüft wurde, als einzige Möglichkeit zur Suchtgiftbeschaffung in Betracht gekommen wäre. Für die Beurteilung einer nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG faßbaren Einfuhr kann die Frage der exakten ausländischen Herkunft der inkriminierten Substanz ebenso auf sich beruhen wie die in der Mängelrüge weiters zu einem Vergleich der Haschischpreise in Österreich und Deutschland angestellten Rentabilitätserwägungen aus Tätersicht.
In Entsprechung seiner gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO auf eine bloß gedrängte Darstellung der entscheidenden Tatsachen und der für ihre Annahme wesentlichen Erwägungen beschränkten gesetzlichen Begründungspflicht war das Erstgericht - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - auch nicht verhalten, auf sämtliche (insbesondere die Modalitäten der Übergabe des Suchtgiftes betreffende) Widersprüche in den Angaben der Angeklagten bzw der Zeuginnen Doris W***** und Pia B***** einzugehen. Genug daran, daß in den Urteilsgründen unter Mitberücksichtigung der relevierten Beweisquellen und daraus gewonnener widerstreitender Verfahrensergebnisse zu mehreren Tatdetails ausdrücklich und unmißverständlich jene tatrichterlichen Erwägungen dargetan werden, die der Beurteilung der (noch dazu selbstbezichtigenden) Verantwortung des Mitverurteilten W***** als glaubwürdig zugrunde liegen (209 ff/II).
Soweit die Mängelrüge - über das bereits erörterte Vorbringen zu der auf § 281 Abs 1 Z 3 StPO gestützten Verfahrensrüge hinaus - formelle Begründungsmängel daraus abzuleiten versucht, daß die urteilseinleitende Auflistung der in der Hauptverhandlung erzielten Verfahrensergebnisse einzelne Aktenteile enthält, die in der Protokollierung der verlesenen Vorgänge vor Abschluß des Beweisverfahrens nicht aufscheinen, unterläßt sie die ihm gebotene Orientierung am gesamten Inhalt des Protokolls über die Hauptverhandlung. Daraus ergibt sich nämlich, daß die ON 32, 60 und 61 durch entsprechende Vorhalte (Seiten 81, 171 und 181/II) ohnedies die zu Unrecht vermißte Erörterung fanden. Im übrigen fehlt jedwede Substantiierung solcher den Schuldspruch tragender konkreter Beweisergebnisse, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sein sollen.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) beschränkt sich auf eine Zusammenstellung durchwegs unwesentliche Modalitäten der Anbahnung und Abwicklung der inkriminierten Suchtgifttransaktion betreffender Aussagedivergenzen, vermag damit aber keine (geschweige denn erheblichen) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Dies gilt insbesondere auch für jene Spekulationen, die das Eingeständnis des Angeklagten W***** hinsichtlich der Suchtgiftgeschäfte als Entlastungsoffensive wegen Raubverdachtes zu erklären und aus einem Vorstrafakt dessen grundsätzliche Unglaubwürdigkeit abzuleiten trachten.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich erweist sich als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie sich mit der Reklamation von Feststellungsmängeln zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach § 12 Abs 1 SuchtgiftG über die dazu unmißverständlichen Klarstellungen laut Urteilsspruch und -gründen hinwegsetzt (191, 193, 205 und 213/II).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).
Über die vom Angeklagten außerdem ergriffene Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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