OGH 14Os121/94(14Os122/94)

14Os121/94(14Os122/94)Obergericht18.08.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os121/94(14Os122/94)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.August 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Schindler, Dr.Rouschal und Dr.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Krumholz als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl-Heinz R***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 9.Juni 1994, GZ 35 Vr 3.699/93-57, sowie über seine Beschwerde gegen den Widerruf einer bedingten Entlassung (§ 494 a StPO) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Karl-Heinz R***** (A) des Verbrechens nach § 12 Abs 1 SGG, (B) des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG und (C) des Vergehens des versuchten Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB schuldig erkannt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich wurde eine bedingte Entlassung widerrufen (§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO).

Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat Karl-Heinz R***** in Telfs und an anderen Orten

A)

kurze Zeit vor dem 6.Feber 1994 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge, nämlich ca 2 kg Cannabisharz, aus dem Ausland aus- und nach Österreich eingeführt;

B)

zwischen Herbst 1993 und Feber 1994 außer den Fällen der §§ 12 und 14 a SGG den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte, nämlich nicht mehr feststellbare Mengen an Cannabisprodukten sowie Heroin für den Eigengebrauch erworben und besessen;

C)

am 26.November 1992 Verfügungsberechtigten des Heimwerkermarktes "B*****" fremde bewegliche Sachen in einem 25.000 S nicht übersteigenden Wert, nämlich eine Glühbirne im Wert von 31,90 S und einen Doppelschloßzylinder im Wert von 279 S mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Den Schuldspruch nach dem Suchtgiftgesetz (A und B) bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 5 a und 10 des § 281 Abs 1 StPO; den Strafausspruch ficht er mit Berufung, den Widerrufsbeschluß mit Beschwerde an.

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht gerechtfertigt.

Die Feststellung, daß es sich bei dem vom Angeklagten aus- und eingeführten Suchtgift (A) um Cannabisharz (= Haschisch) gehandelt hat, begründete das Schöffengericht mit der als glaubwürdig beurteilten Aussage des Zeugen Alfred D*****, aus dessen genauer Beschreibung des Stoffes nach Farbe, Konsistenz, Portionierung und Geruch in Verbindung mit den von ihm bekundeten ernst zu nehmenden (S 53/III unten) diesbezüglichen Äußerungen des Angeklagten über die Herkunft der Substanz, vor allem aber auch - was der Beschwerdeführer übergeht - über deren Einkaufswert und den erhofften Erlös die Tatrichter logisch und empirisch einwandfreie Schlußfolgerungen auf die Art des Suchtgiftes gezogen haben (US 8/9 iVm S 53/III). Von dieser in zureichendem Maße tragfähigen Beweisgrundlage ausgehend hat das Erstgericht zu Recht ausgesprochen, daß bei einer Menge von 2 kg Haschisch selbst unter der Annahme geringster Konzentration der darin enthaltene Anteil von THC jedenfalls als groß im Sinne des § 12 Abs 1 SGG anzusehen ist (US 10; vgl Kodek SGG, 50).

Mit der Behauptung des Angeklagten, daß bei der chemisch-toxikologischen Untersuchung seines Harns deshalb Spuren des Wirkstoffes Codein nachgewiesen werden konnten (S 185/I), weil er codeinhältigen Hustensaft zu sich genommen habe (S 47/III), mußte sich das Erstgericht nicht gesondert auseinandersetzen, weil es die leugnende Verantwortung des Angeklagten insgesamt als unglaubwüdig gewertet hat.

Nur als Teil dieser beweiswürdigenden Überlegungen ist übrigens der Hinweis des Schöffensenates (US 9) zu verstehen, daß der Angeklagte entgegen seiner Verantwortung im Vorverfahren erstmals in der Hauptverhandlung und nach Vorhalt der belastenden Zeugenaussage behauptet hat, dem Zeugen Alfred D***** gegenüber den Besitz von "Marihuana bzw Shit" vorgetäuscht zu haben (S 55/III). Keineswegs hat das Erstgericht diese - als Schutzbehauptung beurteilte (US 9) - Erklärungsvariante des Angeklagten zur Grundlage für die Feststellung über die Art des Suchtgiftes genommen.

Den Heroinkonsum des Angeklagten in Gegenwart des Zeugen Alfred D***** hat das Gericht auf Grund der Schilderung des Aussehens der fraglichen Substanz durch den Zeugen, der besonderen Form ihres Konsums ("Folienrauchen") und des bereits erwähnten Harnuntersuchungsbefundes als erwiesen angenommen (US 9). Ob bei der vom Zeugen beschriebenen Gelegenheit vom Angeklagten ausdrücklich von "Heroin" gesprochen wurde, war für die Tatrichter nicht entscheidend. Sie mußten daher auch nicht eigens erörtern, daß sich der Zeuge an die Erwähnung von "Heroin" nicht mehr genau erinnern konnte (S 53/III Mitte).

Die behaupteten Begründungsmängel (Z 5) haften somit dem Ersturteil nicht an.

Die vom Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld (A und B) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen vorgebrachten erheblichen Bedenken (Z 5 a) vermag der Oberste Gerichtshof nach Prüfung des Beschwerdevorbringens an Hand der Akten nicht zu teilen. Derartige Zweifel lassen sich weder aus dem angeblichen Mangel des Angeklagten an den für einen Suchtgifteinkauf dieser Größenordnung notwendigen finanziellen Mitteln noch aus dem negativen Ergebnis der Telefonüberwachung (ON 44/II) ableiten. Die auf die Äußerungen des Angeklagten gegenüber dem Zeugen Alfred D***** gestützte Feststellung über die Herkunft des Suchtgiftes ist aber schon angesichts des notorischen Preisgefälles zwischen dem Einkaufspreis von Haschisch in den Niederlanden und dem inländischen Verkaufspreis durchaus unbedenklich.

Die Subsumtionsrüge (Z 10) schließlich verfehlt die prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes, denn der Beschwerdeführer bestreitet darin die Feststellung, daß es sich bei dem in Rede stehenden Import um 2 kg Cannabisharz mit einem der großen Menge des § 12 Abs 1 SGG entsprechenden THC-Gehalt gehandelt hat, und nimmt sohin nicht den erforderlichen Vergleich von Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vor.

Die zum Teil offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285 i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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