OGH 14Os120/94

14Os120/94Obergericht18.08.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os120/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18.August 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner und Dr.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Krumholz als Schriftführerin, in der bei dem Landesgericht Innsbruck zum AZ 50 Vr 725/94 anhängigen Strafsache gegen Julian E***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Friedhelm W***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 5.Juli 1994, AZ 7 Bs 320/94 (ON 128), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Durch den angefochtenen Beschluß wurde Friedhelm W***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Gegen den am 16.März 1994 festgenommenen Friedhelm W***** wurde vom Landesgericht Innsbruck mit Beschluß vom selben Tag die Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßig schweren) Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall StGB eingeleitet und über ihn am 17.März 1994 die Untersuchungshaft aus den Haftgründen nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 1, 2 und 3 lit a StPO verhängt (ON 14, S 97 e/I iVm ON 16). Mit den Beschlüssen vom 30.März 1994 (ON 49) und vom 10.Juni 1994 (ON 102) ordnete der Untersuchungsrichter nach jeweils durchgeführter Haftverhandlung (ON 48, 101) die Fortsetzung der Untersuchungshaft zunächst wegen des Fortbestehens sämtlicher Haftgründe (ON 49), nach Wegfall des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr durch Zeitablauf aber nur mehr nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a StPO (ON 102) bis zum 30. April bzw 10.August 1994 an.

Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Innsbruck, das schon zuvor Beschwerden des Beschuldigten abschlägig beschieden hatte (ON 55 und ON 73), der Beschwerde des Beschuldigten gegen den letztgenannten Beschluß (ON 102) nicht Folge und verfügte die Fortsetzung der Untersuchungshaft nach § 180 Abs 2 Z 1 und 3 lit a StPO bis längstens 5.September 1994. Es bejahte unter Hinweis auf die Begründung der Vorentscheidungen den dringenden Tatverdacht, W***** habe am 25.Februar 1994 in Innsbruck mit den ebenfalls verfolgten Julian E***** und Heribert N***** als Mittäter dem Geschäftsmann Alois R***** 3 Mio DM betrügerisch - und gewerbsmäßig - herausgelockt und ihn um diesen Betrag geschädigt. Desgleichen bejahte es das Vorliegen der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr und verneinte die Unangemessenheit der bisherigen Untersuchungshaft.

Dagegen richtet sich die vom Verteidiger fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten, mit der er die Annahme des dringenden Tatverdachtes bekämpft und darin eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit erblickt. Darüber hinaus hält er den Haftgrund der Fluchtgefahr - ohne dessen Annahme allerdings als Grundrechtsverletzung zu relevieren - durch den Erlag einer von ihm in der Höhe von 700.000 S angebotenen Kaution für substituierbar.

Die Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt.

Sie versagt zunächst mit den Einwänden gegen die Annahme des dringenden Tatverdachtes. Denn diesen leitete das Oberlandesgericht zutreffend aus den bisherigen Verfahrensergebnissen, insbesondere dem Verhalten des Beschuldigten ab, der Zeit und Ort der vorgesehenen Geschäftsabwicklung bekannt gegeben, den Kontakt mit dem angeblichen Bankbeamten hergestellt sowie gemeinsam mit N***** den seither verschwundenen Geldbetrag in die Bank getragen hatte und in der Folge unter dem Vorwand, nur sein Auto zu holen, sogleich nach Deutschland gefahren war. Erhärtet wird der Verdacht der Täterschaft des Beschuldigten, wie den Untergerichten zuzugeben ist, nicht nur durch den Nachweis einer Verbindung mit Albin W***** (S 117/II), der im Jahr 1992 in einen gleichartigen Devisenspekulationsfall in der Schweiz involviert war (S 163/II), und den Umstand, daß W***** auch andere Interessenten für Devisenspekulationsgeschäfte mit der Zusage von auf legalem Weg nicht erzielbaren Gewinnchancen anzuwerben suchte (ON 37, 107, 110), sondern vor allem durch die Sachverhaltsschilderung des Geschädigten, derzufolge W***** noch am Nachmittag des 25.Februar 1994 telefonisch Verzögerungen der Abwicklung des vereinbarten Geschäftes darauf zurückgeführt hatte, daß dem übergebenen Geldbetrag markierte Banknoten beigemengt gewesen seien, die aus einem Jahre zurückliegenden Erpressungsdelikt (Fall Schleyer) stammten (S 85/II iVm S 91/II) und noch am 11.März 1994 - ebenfalls telefonisch - erklärt habe, der bewußte Bankbeamte halte sich zur Zeit bei einer Schulung in Wien auf (S 91/II).

Die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente sind nicht geeignet, diese Prämissen, aus denen - ungeachtet der dem Erkenntnisgericht vorbehaltenen Lösung der Schuldfrage - der vom Gesetz verlangte erhöhte Wahrscheinlichkeitsgrad der Tatbegehung abgeleitet werden kann, zu entkräften, zumal sie ersichtlich nur auf eine Belastung der - in das Untersuchungsverfahren ohnehin einbezogenen - Mitbeschuldigten E***** und N***** abzielen.

Keine detaillierte Antwort erheischt die Beschwerde mit Bezug auf den (von Anfang an angenommenen und aufrecht erhaltenen) Haftgrund der Fluchtgefahr, weil diesbezüglich keine einer sachbezogenen Erörterung zugänglichen Einwendungen gegen die einläßliche Begründung des angefochtenen Beschlusses ins Treffen geführt werden. Die Annahme des Haftgrundes der Begehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a StPO hinwiederum wird von der Beschwerde gar nicht erst in Frage gestellt, weshalb sich auch ein Eingehen auf das Anbot einer Kautionsleistung, die lediglich den allein vorliegenden Haftgrund der Fluchtgefahr substituieren könnte (§ 190 Abs 1 StPO), erübrigt.

Da mithin der Beschwerdeführer durch den bekämpften Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war spruchgemäß zu erkennen.

Demzufolge hatte nach § 8 GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.

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