Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
1Nd13/94•OGH 1Nd13/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof.Mag.Dkfm.DDr.Michael B*****, vertreten durch Dr.Gerhard O.Mory und Dr.Heinrich Schellhorn, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 44.220,64 sA, den
Beschluß
gefaßt:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 9 Abs.4 AHG das Landesgericht für ZRS Graz bestimmt.
Begründung:
Der Kläger leitet aus Entscheidungen des Oberlandesgerichtes Linz Amtshaftungsansprüche ab, sodaß zwar die ausschließliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Linz gemäß § 9 Abs.1 AHG gegeben ist, jedoch auch die im § 9 Abs.4 AHG enthaltenen Voraussetzungen für die Bestimmung eines anderen Gerichtes vorliegen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.