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13Os120/94(13Os121/94)•OGH 13Os120/94(13Os121/94)
Der Oberste Gerichtshof hat am 10.August 1994 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Siegfried H***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 12.April 1994, GZ 10 Vr 119/93-47, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig mit diesem Urteil gefaßten Beschluß gemäß § 494 a StPO, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz übermittelt.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Siegfried H***** wurde (zu I.1. und 2.) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB und (zu II.) des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB schuldig erkannt. Danach hat er in Leoben:
I.1. in der Nacht zum 29.Oktober 1992 durch Aufbrechen eines Fensters und Einsteigen in den Gastraum des Lokals "E*****" dem Franz K***** eine Kellnerbrieftasche im Wert von 400 S samt 5.000 S Bargeld sowie eine Stange Zigaretten im Wert von 370 S,
I.2. in der Nacht zum 18.Juli 1993 dadurch, daß er über die Dachrinne und dann über ein unverriegeltes Fenster in den Spielsalon "L*****" des K*****-Hotels einstieg, der Anna M***** eine Kellnerbrieftasche im Wert von 500 S samt 600 S Bargeld und dadurch, daß er den "Hopper" eines Geldwechselautomaten herausriß, dem Franz W***** einen Geldbetrag unbekannter Höhe gestohlen;
II. im Anschluß an die letztgenannte strafbare Handlung Geschirrtücher in Brand gesteckt und sie in die aufgebrochene Geldlade des Geldwechselautomaten geworfen und hiedurch die Geschirrtücher und einen Spannteppich vorsätzlich beschädigt.
Der Angeklagte bekämpft die Schuldsprüche mit Nichtigkeitsbeschwerde, formell gestützt auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO.
Entgegen der Mängelrüge (Z 5) hat das Erstgericht gar wohl eingehend begründet, warum die Fingerabdrücke des Angeklagten auf den Rahmen der Innenseite des Fensters zum Gastlokal "E*****" erst beim Anfassen nach Aufbrechen des Fensters, gelangt sind. Das Schöffengericht berücksichtigte nicht nur - wie der Beschwerdeführer meint - die "Situierung" des Fenstervorhanges, sondern darüber hinaus auch die genaue Lage der Fingerspuren, die Tiefe der Fensternische und den Standort einer großen Grünpflanze vor dem Fenster im Lokal (US 8 f).
Unrichtig und zum Teil auch unverständlich sind die weiteren Beschwerdeausführungen, wonach der Angeklagte immer behauptet hätte, im WC des genannten Lokals seine Notdurft verrichtet und dabei allenfalls an das Fenster gegriffen zu haben. Denn zum einen hat der Angeklagte ein solches Verhalten vor dem Schöffensenat - in Abweichung von seiner Einlassung vor der Polizei (S 15/I) - nicht mehr aufrecht erhalten (S 416 ff) und zum anderen ist das Klosettfenster gar nicht das Einstiegsfenster (S 57 ff).
Nicht unerwähnt ließ das Schöffengericht, daß der Geldautomat des K*****-Hotels zur Tatzeit defekt war (US 11). Doch stand dies der Annahme der Täterschaft des Angeklagten, dessen Fingerabdrücke auf dem Geldautomaten zu finden waren, nicht entgegen. Diese Abdruckspuren waren nämlich nicht - wie die Beschwerde ausführt - dort, wo auf Grund der allgemeinen Zugänglichkeit des Automaten "eine Vielzahl von Fingerabdrücken" zu finden ist, sondern im Inneren des Automaten, wohin man nur gelangen kann, wenn man vorher den "Hopper" herausreißt (US 10).
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wendet sich nicht gegen rechtliche Überlegungen im Urteil, sondern gegen den vom Schöffengericht gezogenen Schluß, daß der des Einbruchs (I.2.) überführte Angeklagte auch derjenige gewesen sein muß, der durch ein Feuer die Spuren seines vorangehenden Automateneinbruches zu verwischen trachtete. Solcherart wird aber die Rechtsrüge, die nach dem Gesetz von den Urteilsfeststellungen auszugehen hätte, nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zum Teil als offenbar unbegründet, zum Teil aber als nicht gesetzmäßig ausgeführt nach § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Gemäß § 285 i StPO hat damit über die Berufung und die Beschwerde das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung fußt auf § 390 a StPO.
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