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11Os91/94•OGH 11Os91/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager, Dr. Schindler, Dr. Mayrhofer und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kriz als Schriftführer, in der Strafsache gegen Andreas R* wegen des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten üblen Nachrede nach §§ 111 Abs 1 und Abs 2, 15 StGB über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 27. Mai 1994, GZ 7 Bs 263/935, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
In der Strafsache gegen Andreas R* wegen des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten üblen Nachrede nach §§ 111 Abs 1 und 2, 15 StGB, AZ 25 E Vr 1513/92 des Landesgerichtes Feldkirch, bestellte das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht Dr.Reinhard H* zum Sachverständigen. Mit dem angefochtenen Beschluß bestimmte der Gerichtshof zweiter Instanz die Gebühren des Sachverständigen für die Stellungnahme zum (abweichenden) Gutachten eines anderen Sachverständigen.
Der gegen diese Entscheidung gerichteten, die Gebührenbestimmung unberührt lassenden, lediglich das Gutachten inhaltlich als "unsinnig, unkorrekt und zwangsläufig jeder Objektivität entbehrend" bezeichnenden Beschwerde genügt es zu erwidern, daß sich der Anspruch des Sachverständigen auf die Gebühr gemäß § 25 Abs 1 GebAG nach der Erfüllung des erteilten Auftrages richtet, die Anspruchsvoraussetzungen daher gegeben sind, wenn das Gutachten wie hier in Befolgung des gerichtlichen Auftrages erstattet wurde. Hingegen ist die inhaltliche Richtigkeit des Gutachtens eines Sachverständigen im Gebührenbestimmungsverfahren nicht zu überprüfen (KrammerSchmidt SDGGebAG2, S 139), sodaß der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.
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