OGH 10ObS177/94

10ObS177/94Obergericht19.07.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS177/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.07.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Bauer als weitere Richter und die fachkundigen Laienrichter Dr.Elmar Peterlunger (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Annemarie T*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Hermann Sperk, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 6.April 1994, GZ 32 Rs 22/94-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes vom 7.Juli 1993, GZ 14 Cgs 163/92-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 503 Z 2 und 3 ZPO) liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 leg cit). Die neuerliche Rüge der schon vom Berufungsgericht verneinten angeblichen Mängel des Verfahrens erster Instanz (Nichtbeiziehung von Sachverständigen für Neurologie und Röntgenologie) ist nach ständiger Rsp des erkennenden Senates auch in einer Sozialrechtssache nicht zulässig (zB SSV-NF 7/12, 65 und 74 jeweils mwN). Bei dem mit der Berufung vorgelegten Befundbericht eines Facharztes für Radiologie vom 13.10.1993 handelt es sich um ein nach (unten) unzulässiges neues Beweismittel (§ 482 Abs 2 ZPO).

Die rechtliche Beurteilung des ausreichend festgestellten Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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