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9Ob1580/94•OGH 9Ob1580/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Steinbauer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Elisabeth L*****, Private, ***** vertreten durch Dr.Marion Kral, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Karl B*****, Rechtsanwalt, ***** Wien, wegen S 83.610,37 sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 29. April 1994, GZ 11 R 177/93-24, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Das Berufungsgericht hat weder die Rechtslage verkannt noch kommt der Entscheidung zufolge der Kasuistik des Einzelfalles eine darüber hinausgehende Erheblichkeit zu.
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