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9Ob1575/94•OGH 9Ob1575/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Steinbauer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Julia P*****, geboren 6.Februar 1985 und der mj.Sarah-Lisa P*****, geboren 2. November 1986, wegen Unterhaltsherabsetzung, infolge außerordentlichen Rekurses des Vaters Ing.Kurt Richard P***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 27. April 1994, GZ R 441/94-16, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Begründung:
Es entspricht der Rechtsprechung des Oberste Gerichtshofes zur Unterhaltsbemessung, daß konkurrierende Unterhaltsverpflichtungen nicht durch Abzug des zu leistenden Betrages sondern durch prozentuelle Abstriche zu berücksichtigen sind (ÖA 1992, 160; 3 Ob 517/93; 1 Ob 588/93, 7 Ob 576/93).
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