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13Os100/94•OGH 13Os100/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Juli 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kriz als Schriftführer, in der Auslieferungssache des Hugo Peter L***** über die Beschwerde des Auszuliefernden gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 10.März 1994, AZ 9 Ns 177/93, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluß, mit welchem das Oberlandesgericht Graz die vom Ministerium der Justiz Saarland mit Note vom 19.11.1993, AZ 9351E-20/93, begehrte Auslieferung des Hugo Peter L*****, geboren am 18.10.1943,
1. zur Strafverfolgung wegen der im Haftbefehl des Landesgerichtes Saarbrücken vom 12.10.1987, AZ 1-20/87 SchwG, beschriebenen Straftat und
2. zur Strafvollstreckung der aus dem Gesamtstrafenbeschluß des Landgerichtes Saarbrücken vom 13.2.1989, AZ 8AR 1/89, noch zu verbüßenden Freiheitsstrafe von 439 Tagen
für zulässig erklärt hat.
Gegen solche Beschlüsse ist jedoch kein Rechtsmittel zulässig (§ 33 Abs 5 ARHG), sodaß die Beschwerde zurückzuweisen war.
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