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2Nd504/94•OGH 2Nd504/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Monika C*****, vertreten durch Dr.Thomas Lederer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Anna F*****, vertreten durch Dr.Michael Ambrosch, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 3,286.042,52 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Rechtssache wird dem Landesgericht Ried im Innkreis abgenommen und dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zugewiesen.
Begründung:
Die Klägerin, die ihren Wohnsitz in Wien hat, begehrt mit der beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien eingebrachten Klage von der Beklagten die Zahlung von S 3,286.042,52 mit der Begründung, dieser Betrag stünde ihr als Pflichtteil zu. Als Wohnort der Beklagten wurden Wien und 4961 Mühlheim/Inn angegeben. Nach einem Verbesserungsauftrag des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wurde von der Klägerin bekannt gegeben, daß die Beklagte ihren Hauptwohnsitz in 4961 Mühlheim/Inn habe. Daraufhin wies das Erstgericht die Klage wegen örtlicher Unzuständigkeit zurück. Über Antrag der Klägerin wurde mit Beschluß vom 23.2.1994 die Zurückweisung der Klage aufgehoben und die Klage dem nicht offenbar unzuständigen Landesgericht Ried im Innskreis gemäß § 230a ZPO überwiesen.
Nach Erstattung der Klagebeantwortung faßte das Landesgericht Ried im Innkreis am 9.5.1994 einen Beweisbeschluß auf Einsichtnahme in verschiedene Urkunden, einen Akt des Bezirksgerichtes Döbling sowie auf Einvernahme eines in Wien wohnhaften Zeugen und PV.
Mit Schriftsatz vom 8.6.1994 beantragte die Klägerin die Delegierung der Rechtssache an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien und machte zum Beweis ihres Vorbringens zwei weitere in Wien wohnhafte Zeugen namhaft. Sie gab an, ihren Hauptwohnsitz in Wien zu haben; da sämtliche beantragten Zeugen und auch die Parteien hier den ordentlichen Wohnsitz hätten, sei die Delegierung an das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien zweckmäßig.
Die klagende Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, weil der bisherige Verhandlungsstil beim Landesgericht Ried im Innkreis auf eine rasche Entscheidung in der Sache hoffen lasse, während hingegen die zuständige Abteilung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien stark belastet sei.
Das Prozeßgericht erachtete eine Delegierung als zweckmäßig.
Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 2 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszuganges und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreites beitragen kann (Fasching LB2, Rz 209, 2 Nd 5/93 uva). Ergibt sich kein eindeutiger Schwerpunkt für die Gerichtstätigkeit an einem bestimmten Ort, muß es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung bleiben (4 Nd 4/90). Gegen den Widerspruch einer Partei ist dem Delegierungsantrag nur dann zu entsprechen, wenn die Übertragung der Sache vom zuständigen Gericht an ein anderes im eindeutigen Interesse aller Verfahrensbeteiligten liegt (2 Nd 17/89). Dies kann im vorliegenden Fall aber angenommen werden, weil sämtliche Zeugen und auch die Parteien ihren Wohnsitz (bzw Hauptwohnsitz) in Wien haben. Die Überlastung der zuständigen Abteilung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien kann nicht dazu führen, einen an sich berechtigten Delegierungsantrag abzuweisen.
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