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2Ob40/94•OGH 2Ob40/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wolfgang F*****, vertreten durch Dr.Johannes Stieldorf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. W***** Versicherungs AG, ***** 2. Dusco S*****, beide vertreten durch Dr.Lutz Hölzl und Dr.Manfred Michalek, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 65.194,- infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 6.April 1994, GZ 17 R 69/94-56, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 21.Dezember 1993, GZ 6 Cg 725/90-52, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 21.12.1993, GZ 6 Cg 725/90-52, wurde dem auf Bezahlung eines Betrages von S 65.194,- samt Anhang gerichteten Klagebegehren mit einem Teilbetrag von S 32.597 samt Anhang stattgegeben und das Mehrbegehren auf weiterer S 32.597 abgewiesen.
Die Beklagten haben in ihrer Berufung die gänzliche Abweisung des Klagebegehrens beantragt.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Berufungsgericht die Klage zur Gänze abgewiesen.
Die dagegen erhobene außerordentliche Revision ist unzulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand), S 50.000 nicht übersteigt (§ 502 Abs 2 ZPO) und kein Ausnahmefall nach § 502 Abs 3 ZPO vorliegt.
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