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9ObA116/94(9ObA117/94, 9ObA118/94, 9ObA119/94, 9ObA120/94, 9ObA121/94, 9ObA122/94, 9ObA123/94)•OGH 9ObA116/94(9ObA117/94, 9ObA118/94, 9ObA119/94, 9ObA120/94, 9ObA121/94, 9ObA122/94, 9ObA123/94)
9ObA116/94(9ObA117/94, 9ObA118/94, 9ObA119/94, 9ObA120/94, 9ObA121/94, 9ObA122/94, 9ObA123/94)Obergericht29.06.1994
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Adametz und Helga Kaindl als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden Parteien 1. Amir F*****, Maurer, ***** (4 Cga 44/93), 2. Hussein H*****, Maurer, ***** (4 Cga 45/93), 3. Mujo B*****, Maurer, ***** (4 Cga 46/93), 4. Hussein H*****, Maurer, ***** (4 Cga 48/93), 5. Atif K*****, Hilfsarbeiter, ***** (4 Cga 50/93), 6. Abdulah B*****, Bautechniker, ***** (4 Cga 52/93), 7. Dervis H*****, Maurer, ***** (4 Cga 53/93),
8. Osman K*****, Maurer, ***** (4 Cga 53/93), 9. Mensur Ibrahim P*****, Polier, ***** (4Cga 61/93), und 10. Edin I*****, Maurer, ***** (4 Cga 62/93), alle vertreten durch Dr.Peter Keul und Dr.Alexander Burkowski, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei R***** Bauunternehmung Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Manfrid Lirk und DDr.Karl Robert Hiebl, Rechtsanwälte in Braunau, wegen 1. S 56.150,15, 2. S 62.650,26, 3. S 64.411,64, 4. S 66.018,06,
5. S 21.229,70, 6. S 59.575,27, 7. S 98.513,64, 8. S 42.069,93, 9. S 71.061,87 und 10. S 53.357,02 jeweils brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29.März 1994, GZ 12 Ra 16/94-26, betreffend die Erst- bis Viertkläger, die Sechst- und Siebentkläger sowie die Neunt- und Zehntkläger, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Ried in Innkreis als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.Dezember 1993, GZ 4 Cga 44/93-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Die Revision wird im Umfang der geltend gemachten Nichtigkeit zurückgewiesen.
Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Erstkläger 11 %, dem Zweit-, Dritt- und Viertkläger je 12 %, dem Sechstkläger 11 %, dem Siebtkläger 19 %, dem Neuntkläger 13 % und dem Zehntkläger 10 %, der mit insgesamt S 32.224,50 (darin S 5.370,75 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Der Antrag auf Anordnung einer Revisionsverhandlung wird gemäß § 509 Abs 1 ZPO abgewiesen.
Entscheidungsgründe:
Nur der Mangel an Gründen, nicht aber eine allenfalls mangelhafte Begründung kann den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 ZPO bilden (vgl GMA ZPO14 § 477 E 114). Dadurch, daß das Berufungsgericht den Berufungsausführungen nicht "gefolgt" ist und die vom Berufungswerber gewünschten Feststellungen nicht getroffen hat, ist das angefochtene Urteil weder nichtig noch mangelhaft.
Allfällige Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als gegeben erachtet wurden, können nach ständiger Rechtsprechung nicht neuerlich in der Revision als Mängel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (vgl SZ 27/4; SZ 60/157; ÖBl 1984, 109; RZ 1989/16; RZ 1992/57; DRdA 1991/10 uva). Dieser Grundsatz gilt auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren (SZ 62/88; Infas 1994 A 49; 9 Ob A 67/93; 9 Ob A 65/94 ua).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die entscheidende Frage, ob der Geschäftsführer der beklagten Partei dem Vertreter der Kläger gegenüber nicht nur ein Rechtsgeständnis, sondern ein streitbereinigendes, konstitutives Anerkenntnis verbunden mit einem Leistungsversprechen abgegeben hat, zutreffend bejaht (vgl Ertl in Rummel, ABGB2 § 1380 Erl 6 mwH; SZ 51/176; Arb 9937 uva). Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, ihr Geschäftsführer habe die Entgeltforderungen der Kläger nur bedingt und deklarativ anerkannt, er sei in Irrtum geführt worden und habe die Vereinbarung nur unter Druck und Zwang unterschrieben, entgegenzuhalten, daß sie damit nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht und zum Teil unzulässiges Neuvorbringen erstattet.
Nach den Feststellungen kündigte der damalige Vertreter der Kläger dem Geschäftsführer der beklagten Partei bereits im Oktober 1992 an, daß eine Reihe von Arbeitnehmern Lohnforderungen gegen die beklagte Partei erheben werde. Der Geschäftsführer der beklagten Partei ersuchte ihn darauf, mit der Geltendmachung der Forderungen noch etwas zuzuwarten; sobald alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stünden, sei er zu einem Gespräch bereit. Um die kollektivvertraglichen Verfallsfristen zu wahren, sandte der Vertreter der Kläger am 17.11.1992 der beklagten Partei vorerst ein Forderungsschreiben. Daraufhin übermittelte die beklagte Partei ein Konvolut von Unterlagen, mit dem der Vertreter der Kläger jedoch "nichts anfangen" konnte. Er telefonierte mit dem Geschäftsführer der beklagten Partei, der ihm abermals versicherte, an einer außergerichtlichen Bereinigung der Angelegenheit interessiert zu sein. Beide vereinbarten einen Gesprächstermin für den 4.1.1993, weil der Vertreter der Kläger bis dahin bereits konkrete Zahlen zur Verfügung haben werde. Da der Geschäftsführer der beklagten Partei diesen Termin nicht einhielt, wurde ein neuer Termin für den 7.1.1993 vereinbart.
Bei diesem Termin wurden die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Überstundenzuschläge, Trennungsgelder, Weihnachtsremuneration und fallweise auf Kündigungsentschädigung erörtert. Dazu hatte sich der Vertreter der Kläger auf der Grundlage der für die beklagte Partei geführten Arbeitsaufzeichnungen handgeschriebene Berechnungen anfertigen lassen. Diese Berechnungen ergaben für insgesamt 23 Arbeitnehmer eine Gesamtforderung von S 1,180.081,91 brutto. Lediglich die genaue Höhe der Ansprüche des Viertklägers war noch nicht bekannt. Der Vertreter der Kläger übergab seine Aufzeichnungen dem Geschäftsführer der beklagten Partei, der bemängelte, daß die von ihm übersandten Unterlagen in diese nicht eingeflossen seien. Daraufhin wurden die sich daraus ergebenden Differenzen erörtert. Es kam schließlich zu einer Einigung, nach der sich die beklagte Partei verpflichtete, einen Betrag von S 1,180.081,91 brutto auf der Basis der handschriftlichen Berechnungen an die Arbeitnehmer, darunter auch neun der Kläger, zu zahlen. Überdies anerkannte der Geschäftsführer der Beklagten auch die Ansprüche des Viertklägers, deren genaue Berechnung ihm in den nächsten Tagen zugeschickt werden sollte. Beide Teile kamen überein, die erzielte Einigung auch noch schriftlich festzuhalten. Während dieser Niederschrift ergab sich für den Geschäftsführer der beklagten Partei eine Besprechungspause.
In dieser als Aktenvermerk vom 7.1.1993 bezeichneten Vereinbarung wurden zunächst die Namen der Arbeitnehmer, ihre Beschäftigungsdauer sowie der allfällige Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Reihe nach festgehalten. Die beklagte Partei verpflichtete sich, die Anmeldung zur oberösterreichischen Gebietskrankenkasse und zur Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse vorzunehmen. Die Kläger waren nämlich teilweise gar nicht, teilweise für unrichtige Zeiträume oder mit zu geringen Beitragsgrundlagen gemeldet. Weiters verpflichtete sich die beklagte Partei, die in diesem Zusammenhang auflaufenden Gebühren und Abgaben zu tragen. Nach dieser schriftlichen Übereinkunft anerkannte die beklagte Partei ausdrücklich einen Bruttobetrag von insgesamt S 1,180.081,91 an offenen Forderungen, die detailliert besprochen worden seien und deren Aufstellung übermittelt werde, zuzüglich der Ansprüche des Viertklägers, die noch gesondert berechnet würden (insbesondere Überstundenentgelt, Weihnachtsremuneration und Trennungsgeld). Die beklagte Partei verpflichtete sich, diese Ansprüche zu bezahlen.
Vereinbarungsgemäß sollten die Zahlungen in der Weise erfolgen, daß die beklagte Partei je S 50.000 netto bis 22.1.1993 und bis 5.2.1993 entrichtet und den Rest in zehn gleichbleibenden Monatsraten ab 20.3.1993 abstattet. Für den Fall des Verzugs wurde Terminsverlust vereinbart. Schließlich hielten die Parteien noch fest, daß mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien bereinigt und verglichen sein.
Während dem Geschäftsführer der beklagten Partei eine Kopie dieser Vereinbarung sofort ausgehändigt wurde, gingen ihm die dieser Vereinbarung zugrundeliegenden Berechnungen sowie eine genaue Aufstellung der Ansprüche des Viertklägers in den folgenden Tagen zu. Durch dessen Ansprüche erhöhte sich der geschuldete Gesamtbetrag auf insgesamt S 1,246.099,97 brutto. Der Geschäftsführer der beklagten Partei übergab zwar diese Unterlagen einem Beitragsprüfer der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse, der die Lohnaufstellungen als Grundlage für eine Nachverrechnung verwendete, hielt aber die getroffene Ratenzahlungsvereinbarung nicht ein.
Bei diesem Sachverhalt kann keine Rede davon sein, der Geschäftsführer der beklagten Partei sei bei Abgabe seines Anerkenntnisses und der Zahlungsverpflichtung in Irrtum geführt worden oder etwa unter Druck gestanden. Er hatte bereits seit Oktober 1992 Gelegenheit, sich auf die Aussprache vorzubereiten und dem Vertreter der Kläger seinerseits Unterlagen unterbreitet, wobei die aufgetretenen Differenzen auch erörtert wurden, so daß allfällige Zweifel über Bestand und Höhe der Forderungen durch das vorbehaltlose und bedingungslose Anerkenntnis bereinigt wurden (Arb 9937 uva; auch GMA ABGB33 § 1375 E 15 ff, 26 ff).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.
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