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4Ob1061/94•OGH 4Ob1061/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr.Michael Graff und Mag.Werner Suppan, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagten Parteien 1. M***** GmbH Co KG, 2. M***** GmbH, 3. K***** GmbH Co KG, 4. K***** GmbH, ***** sämtliche vertreten durch Dr.Ewald Weiss, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 500.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 14.April 1994, GZ 3 R 245/93-30, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die angefochtene Entscheidung hält sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Frage der irreführenden Angaben und der marktschreierischen Werbung. In der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die beanstandete Ankündigung sei geeignet, bei einem nicht unbeträchtlichen Teil des angesprochenen Publikums den Eindruck zu erwecken, der einzelne Spieler könne bei einem Spiel S 300.000,- gewinnen, ist keinesfalls eine krasse Fehlbeurteilung oder grobe Verkennung der Rechtslage zu erblicken.
Ein Gegensatz zu der auf Grund eines ordentlichen Revisionsrekurses ergangenen Entscheidung ÖBl 1993, 161 = ecolex 1993, 760 = WBl 1994, 31 besteht nicht, weil sich die dort zu beurteilende Ankündigung eines Gewinnspieles von der hier beanstandeten deutlich unterscheidet: Damals war die Werbeaussage ("Verhundertfachen Sie ihr Geld!") so gestaltet, daß sie von Haus aus nicht wörtlich zu nehmen, sondern als nicht ernst gemeinte Übertreibung aufzufassen war. Es ging daher um die Frage, welchen Tatsachenkern diese Ankündigung enthielt, wogegen hier eine Äußerung vorliegt, die durchaus ernst genommen werden kann, daß nämlich der erzielbare Höchstgewinn S 300.000,- ausmacht. Aus § 9a Abs 2 Z 8 UWG idF des WettbDerG 1992 ist für die Auslegung des § 2 UWG nichts zu gewinnen.
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