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3Ob52/94•OGH 3Ob52/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der betreibenden Partei Dr.Günther S*****, Rechtsanwalt, ***** wider die verpflichtete Partei Franz L*****, vertreten durch Dr.Johannes Stieldorf, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 320.229,39 sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 26.November 1993, GZ 46 R 1134/93-33, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 2.Juli 1993, GZ 50 E 1025/92y-29, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Rekursgericht bestätigte mit dem angefochtenen Beschluß den erstgerichtlichen Beschluß (ON 29), mit dem der Schätzwert der vom Zwangsversteigerungsverfahren betroffenen Liegenschaftsanteile des Verpflichteten festgesetzt wurde, und sprach - zutreffend - aus, daß der Revisionsrekurs gegen seine Entscheidung jedenfalls unzulässig sei (§§ 78 EO, 528 Abs 2 Z 2 ZPO).
Der dessen ungeachtet erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs des Verpflichteten ist daher ohne weitere sachliche Überprüfung zurückzuweisen.
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