OGH 10ObS110/94(10ObS111/94)

10ObS110/94(10ObS111/94)Obergericht31.05.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 10ObS110/94(10ObS111/94)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.05.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Ignaz Gattringer (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Parteien 1. Martina J*****, ÖBB-Bedienstete, ***** und 2. mj. Daniel J*****, geb. 27. Juli 1990, ebendort, beide vertreten durch Dr.Rudolf Wieser, Dr.Friedrich Hohenauer und Dr.Martin Zanon, Rechtsanwälte in Innsbruck, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner, Dr.Josef Milchram und Dr.Anton Ehm, Rechtsanwälte in Wien, wegen Bestattungskosten und Waisenrente, infolge Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.Feber 1994, GZ 5 Rs 117, 118/93-16, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 7.Oktober 1993, GZ 46 Cgs 100/93-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit nach § 503 Z 2 und 3 ZPO liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

Eine Aktenwidrikgeit führt zwar dann zur Aufhebung des Urteils, wenn sie lediglich eine Beweiswürdigungsfrage betrifft; sie muß aber für das Urteil von wesentlicher Bedeutung, also geeignet sein, die Entscheidungsgrundlagen zu verändern (Fasching, Komm IV 317; JBl 1968, 521; Arb 8488; EFSlg 41.806 ua). Dies ist hier nicht der Fall:

Ob die Erstklägerin behauptete, der Versicherte (ihr Lebensgefährte) sei "bestrebt gewesen, bei dienstlichen Aufenhalten im Außerfern unentgeltlich bei seinem Onkel zu nächtigen", oder er habe auf seinen Dienstfahrten "immer" bei seinem Onkel genächtigt, betrifft keinen wesentlichen Umstand bei der Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht hat die Behauptung nicht wörtlich, sondern nur sinngemäß wiedergegeben.

Was den Zeugen K***** betrifft, so hat das Berufungsgericht dessen Angaben in der Niederschrift vom 16.2.1993 (die insoweit von dem Inhalt eines Briefes vom 11.2.1993 abwichen) zutreffend - und keinesfalls aktenwidrig - wiedergegeben. Zur Diskrepanz der beiden Darstellungen wurde der Zeuge vom Berufungsgericht einvernommen.

Daß das Berufungsgericht im Rahmen seiner - vom Obersten Gerichtshof im übrigen nicht überprüfbaren - Beweiswürdigung verschiedene aufgrund der Aktenlage gewonne Argumente gebrauchte, ohne diese vorher im einzelnen mit den Parteien erörtert zu haben, begründet keinen Verfahrensmangel. Es hat auch nicht, wie die Revision darzutun versucht, unangefochten gebliebene Feststellungen des Erstgerichtes abgeändert. Die wesentliche Feststellung des Erstgerichtes, wonach die Unfallsfahrt aus einem rein beruflichen Motiv heraus unternommen worden sei, wurde in der Berufung ausdrücklich bekämpft. Die weiteren Feststellungen waren nicht entscheidungswesentich (vgl den ähnlich gelagerten Fall der E SSV-NF 6/72).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

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