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9ObA98/94•OGH 9ObA98/94
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Michael Manhard und Herbert Wolf als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Waltraud S*****, dzt ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagte Partei ***** Z***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Ernst Maiditsch und andere Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 10.538,45 S sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 2. Dezember 1993, GZ 8 Ra 81/93-20, womit infolge Berufung der beklagte Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 31.März 1993, GZ 31 Cga 189/92-15, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Revision der klagenden Partei wird mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zurückgewiesen.
Der Antrag der klagenden Partei auf Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Begründung:
Die Revision wurde mit der Begründung für zulässig erklärt, daß die Frage der Zulässigkeit einer Verschlechterungsvereinbarung im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG qualifiziert sei.
Dies trifft jedoch nicht zu:
Die Parteien des Arbeitsvertrages können diesen innerhalb der Grenzen des zwingenden Rechtes frei gestalten. Denselben Gründsätzen unterliegt aber auch eine Abänderung des Arbeitsvertrages und auch der Neuabschluß eines Vertrages, durch den ein früherer ersetzt werden soll (dazu auch Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 76).
Hier steht fest, daß durch den Neuabschluß des Vertrages - Erhöhung des Gehaltes unter Einschluß nunmehr sämtlicher Überstunden - die kollektivvertraglichen Ansprüche der Klägerin gewahrt blieben. Berücksichtigt man alle Überstunden, die die Klägerin geleistet hat, so liegt ihr Anspruch nach dem Kollektivvertrag noch unter dem von der beklagten Partei geleisteten Entgelt. Dies wird in der Revision auch nicht in Frage gestellt.
Dafür, daß die Klägerin bei Abschluß der zweiten Vereinbarung in Irrtum geführt worden wäre, besteht kein Anhaltspunkt. Dies wurde auch nicht behauptet. Der Klägerin war aufgrund ihrer früheren Tätigkeit der Umfang des sich aus den Sperrzeiten ergebenden Zeitaufwandes und damit auch der Umfang der Überstunden bekannt. Auch für eine allfällige Zusage der beklagten Partei, daß die zweite Vereinbarung auf den Grundlagen des ersten Dienstvertrages aufbaue, besteht kein Hinweis.
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