OGH 9ObA33/94

9ObA33/94Obergericht04.05.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA33/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.05.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Kurt Resch und Winfried Kmenta als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei M***** B*****, Oberkellner, ***** vertreten durch Dr.Hans Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei Rainer F*****, Gastwirt, ***** vertreten durch Dr.Karl Eppacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 96.703,88 S brutto sA, infolge Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.November 1993, GZ 5 Ra 237/93-10, womit infolge Berufung des Beklagten das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 20.Juli 1993, GZ 45 Cga 120/93b-5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte ist schuldig, dem Kläger die mit 5.433,60 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 905,60 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die behauptete Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß nicht einmal nach Aussage des Beklagten, er habe angenommen, daß die Saison bis Ende Mai gut gehen werde, wäre die Schneelage am Gletscher aber gut gewesen, hätte das Dienstverhältnis auch noch bis in den Juni hinein dauern können, ein vom schriftlichen Vertrag abweichender Endtermin vereinbart wurde, weil aus dieser Aussage nicht hervorgeht, daß der Beklagte dies gegenüber seinem Vertragspartner auch erklärt hat. Zutreffend ist das Berufungsgericht daher davon ausgegangen, daß sich weder aus dem Vorbringen der Parteien noch aus dem Akteninhalt ergebe, daß der Passus "Ende Mai" im schriftlichen Dienstvertrag nicht den 31.Mai 1993 bedeuten sollte.

Mit seiner Rechtsrüge ist der Revisionswerber auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:

Da eine abweichende, dem Vertragspartner gegenüber auch erklärte Parteiabsicht nicht festgestellt werden konnte, haben die Vorinstanzen völlig zu Recht den Passus des schriftlichen Dienstvertrages: "Befristetes Arbeitsverhältnis: Das Arbeitsverhältnis wird für die Zeit vom 17.Oktober 1992 (Datum) bis Ende Mai 1993 (Datum) abgeschlossen" nach seinem klaren Wortlaut dahin ausgelegt, daß ein mit 31.Mai 1993 befristetes Arbeitsverhältnis abgeschlossen wurde.

Soweit der Revisionswerber ins Treffen führt, der Kläger habe nicht davon ausgehen können, daß ihm die Zeit vom 2.Februar bis 16.Februar 1993 zur Gänze zur Postensuche zur Verfügung gestellt werde, ist er auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zu verweisen, daß der Urlaubsverbrauch vom Dienstgeber nicht einseitig für einen von ihm bestimmten Zeitraum angenordnet werden kann; gemäß § 4 Abs 1 UrlG ist der Zeitraum des Urlaubs vielmehr zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vereinbaren.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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