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15Os59/94(15Os61/94)•OGH 15Os59/94(15Os61/94)
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch und Mag. Strieder als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Jannach als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Innsbruck zum AZ 50 Vr 565/94 anhängigen Strafsache gegen Sladan J***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten Tomas I***** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 22. März 1994, AZ 8 Bs 134/94 (GZ 50 Vr 565/94-76 des Landesgerichtes Innsbruck) und vom 29. März 1994, AZ 8 Bs 166/94 (GZ 50 Vr 565/94-86 des Landesgerichtes Innsbruck), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Durch die angefochtenen Beschlüsse wurde Tomas I***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Der kroatische Staatsangehörige Tomas I***** wurde am 18.Februar 1994 von Beamten der Kriminalabteilung Tirol festgenommen. Am 20.Februar 1994 wurde gegen ihn die Voruntersuchung wegen des Verdachtes des schweren gewerbsmäßigen (richtig: gewerbsmäßigen schweren) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 (zu ergänzen: Z 1), 130 StGB eingeleitet und die Untersuchungshaft gemäß § 180 Abs. 2 Z 2 und Z 3 lit b StPO verhängt (ON 14 und 16). Am 3.März 1994 faßte der Untersuchungsrichter nach Durchführung einer Haftverhandlung den Beschluß auf Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Gründen der Z 2 und Z 3 lit b des § 180 Abs. 2 StPO und erklärte den Haftbeschluß bis 3.April 1994 wirksam (ON 44). Mit Beschluß vom 8.März 1994 wurde die Untersuchungshaft des Verdächtigen wegen des Zwischenvollzuges einer Verwaltungsersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vierzig Stunden mit Wirkung vom 3.April 1994 aufgehoben und ab dem 4.April 1994 die Untersuchungshaft - nunmehr lediglich aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs. 2 Z 3 lit b StPO - erneut verhängt (ON 52).
Der gegen den Beschluß des Untersuchungsrichters vom 3.März 1994 erhobenen Beschwerde des Beschuldigten gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 22.März 1994 nicht Folge (ON 76) und sprach aus, daß die Untersuchungshaft aus den Haftgründen der Verdunklungs- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs.2 Z 2 und Z 3 lit b StPO fortzusetzen und dieser Beschluß bis 22.Mai 1994 wirksam sei. Tomas I***** hat auch den Beschluß des Untersuchungsrichters vom 8. März 1994 mit Beschwerde bekämpft, der das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 29.März 1994 nicht Folge gab (ON 86).
Gegen die beiden eben bezeichneten Beschlüsse des Gerichtshofes zweiter Instanz richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Tomas I*****.
Zunächst moniert der Beschwerdeführer, daß weder das Erstgericht, noch das Beschwerdegericht sich mit der jedes strafbare Verhalten in Abrede stellenden Verantwortung des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätten. Dieser Einwand ist unzutreffend, weil das Oberlandesgericht in seiner Entscheidung vom 22.März 1994, auf deren Argumentation es sich in der Entscheidung vom 29. März 1994 bezog, sehr wohl auf diese Verantwortung vor den Sicherheitsbehörden und vor dem Untersuchungsrichter Bezug nahm, hiezu aber ausführte, daß Tomas I***** von Goran J***** und Sladan J***** eindeutig und massiv belastet wird.
Sodann bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen der beiden Haftgründe; er sei absolut unbescholten, gehe einer geregelten Arbeit nach und habe einen ordentlichen Wohnsitz, im Gegensatz zu dem Mitbeschuldigten Sladan J*****, dem mehr Delikte vorgeworfen würden und der mittlerweile auf freien Fuß gesetzt worden sei.
Hiezu genügt die Erwiderung, daß das Oberlandesgericht auf Grund der Angaben der Mitverdächtigen Goran und Sladan J***** zutreffend davon ausgegangen ist, daß der Beschwerdeführer und die vier Mitbeschuldigten nicht als Einzeltäter, sondern als (organisierte) Beteiligte an der Beschaffungskriminalität mehrerer anzusehen seien, die sich auf eine ganz bestimmte Art von Vermögensdelikten, nämlich Fahrzeug- und Automateneinbrüche spezialisiert hätten. Demnach aber durfte der Gerichtshof zweiter Instanz mit Recht davon ausgehen, daß bei Tomas I***** der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr im Sinn des § 180 Abs. 2 Z 3 lit b StPO gegeben ist, weil auf Grund der oben angeführten, den Beschwerdeführer belastenden Aussagen der Mitverdächtigen Goran und Sladan J***** die Gefahr besteht, Tomas I***** würde - sollte er auf freien Fuß gesetzt werden - ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens, in welchem ihm wiederholte Handlungen angelastet werden, eine strafbare Handlung gegen das Rechtsgut fremdes Vermögen mit nicht bloß leichten Folgen, nämlich Einbruchsdiebstähle begehen.
Daß der Antrag, über den Mitbeschuldigten Sladan J***** die Untersuchungshaft zu verhängen, vom Untersuchungsrichter abgewiesen wurde (ON 5), hat bei Beurteilung der Haft des Beschwerdeführers außer Betracht zu bleiben; die Beurteilung von Haftgründen ist individuell auf jeden einzelnen Beschuldigten abzustellen. Vorliegend nahm der Untersuchungsrichter bei Sladan J***** auch auf nur in dessen Person gelegene Umstände Bedacht. Im übrigen trifft die Beschwerdebehauptung, Sladan J***** verfüge über keinen ordentlichen Wohnsitz, nach der Aktenlage nicht zu (ON 2, 4 und 20).
Da durch die Leistung einer Kaution lediglich der Haftgrund der Fluchtgefahr aufgehoben werden kann (§ 190 Abs. 1 StPO), beim Beschwerdeführer dieser Haftgrund aber gar nicht angenommen wurde, muß das Begehren in der Grundrechtsbeschwerde, die Untersuchungshaft gegen Festsetzung einer Haftkaution aufzuheben, ins Leere gehen. Der Intensität des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr aber steht das Begehren des Beschwerdeführers, die Untersuchungshaft gegen die Anordnung gelinderer Mittel (wie etwa Gelöbnis, Reisepaßabnahme etc) aufzuheben, entgegen.
Von einer Unangemessenheit der bislang noch nicht einmal drei Monate währenden Untersuchungshaft kann angesichts der Strafdrohung des höheren Strafsatzes des § 130 StGB, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vorsieht, keine Rede sein.
Im Hinblick auf das Vorliegen des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr erübrigt es sich, bei Prüfung der Frage nach einer Grundrechtsverletzung auch noch auf den weiteren Haftgrund der Verabredungsgefahr einzugehen, zumal dieser Haftgrund auf Grund des oben erwähnten Beschlusses des Untersuchungsrichters vom 8.März 1994 nicht mehr als aktuell angenommen wurde.
Da somit Tomas I***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt ist, war seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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