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7Nd504/94•OGH 7Nd504/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter und Dr.Schalich als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gottfried B*****, vertreten durch Dr.Karl Benkhofer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Parteien 1. Dr.Harald G*****, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Firma E*****-GesmbH, ***** und 2. Heribert K*****, dieser vertreten durch Dr.Werner Achtschin, Rechtsanwalt in Graz, wegen Herausgabe und Leistung (Streitwert S 950.000,-- s.A.) über den Delegierungsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird anstelle des Landesgerichtes Graz das Landesgericht Linz bestimmt.
Begründung:
Die zweitbeklagte Partei hat sich zum Delegierungsantrag der klagenden Partei nicht geäußert (hinsichtlich der erstbeklagten Partei ist das Verfahren gemäß § 7 KO unterbrochen), das Erstgericht hält eine Delegierung für zweckmäßig.
Nach § 31 Abs.1 JN kann auf Antrag einer Partei aus Gründen der Zweckmäßigkeit die Delegation an ein anderes Gericht gleicher Gattung verfügt werden. Im vorliegenden Fall haben vier der namhaft gemachten Zeugen ihren Wohnsitz zumindestens in der Nähe des Landesgerichtes Linz, nach den unwidersprochenen Klägerangaben soll die zweitbeklagte Partei in Linz inhaftiert sein. Die weiteren zwei von den beklagten Parteien im Rahmen des Provisorialverfahrens namhaft gemachten Auskunftspersonen wurden noch nicht als Zeugen geführt. Wenn aber mindestens eine Partei und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des anderen Gerichtes wohnen, ist die Delegierung zweckmäßig (EvBl. 1966/380).
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