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6Ob1540/94•OGH 6Ob1540/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hildegard S*****, vertreten durch Dr.Walter und Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Johann S*****, vertreten durch Dr.Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen Abgabe einer Unterschrift (Streitwert S 70.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 12.Jänner 1994, AZ 43 R 2100/93(ON 31), womit das Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 15.Juli 1993, GZ 9 C 2/92z-25, bestätigt wurde folgenden
Beschluß
gefaßt:
Die Akten werden dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seine Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 500 Abs 2 Z 1 ZPO zu ergänzen.
Begründung:
Das Berufungsgericht hat das Ersturteil, mit welchem der Beklagte verpflichtet wurde, einen Einreichplan zu unterfertigen, bestätigt und ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, eine Bewertung des nicht in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes aber unterlassen. Der Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision an den Obersten Gerichtshof läßt zwar erkennen, daß das Berufungsgericht den Zulassungsbereich vor Augen hatte, ersetzt den erforderlichen Bewertungsausspruch aber nicht, weil er nur dann gemacht werden darf, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt.
Das Berufungsgericht wird daher den Ausspruch im Sinne des § 500 Abs 2 Z 1 ZPO nachzuholen haben.
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