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4Ob1538/94•OGH 4Ob1538/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** SpA, , Italien, vertreten durch Dr.Peter Kunz und Dr.Thomas Wallentin, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Vittorio H, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Johann-Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen Lit 91,678.995 infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27.Jänner 1994, GZ 5 R 179/93-84, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Die - nur mit einem Leitsatz veröffentlichte - Entscheidung Cass. 16.5.1975 Nr 1918, Rep.ginst.civ 1975, vore vendita Nr 10 sagt über die Unzulässigkeit der geltungserhaltenden Reduktion einer allgemeinen Freizeichnungsklausel auf Fälle leichter Fahrlässigkeit nichts aus. In der Entscheidung Cass. 20.3.1982 Nr 1817, Mass.ginst.civ. 1982, 654 sprach das italienische Höchstgericht ausdrücklich aus, daß Haftungausschlußklauseln gemäß Art 1229 Abs 1 c. c. nur soweit nichtig und unwirksam sind, als sie sich auf Fälle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz beziehen. Damit wurde dem in der ital. Lehre vertretenen Grundsatz der Teilnichtigkeit (so Cian-Trabucchi, Commentario breve al codice civle2 Anm III zu Art 1229) Rechnung getragen.
Der Ausspruch, das die Gegenforderungen nicht zu Recht bestehen, ist somit durch den wirksamen Haftungsausschluß begründet; daß darüber hinaus auch die Liquidität der Gegenforderungen verneint wurde, schadet daher nicht.
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