OGH 13Os21/94

13Os21/94Obergericht20.04.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 13Os21/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.April 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gamal Abd El Naser N***** wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und Abs 3 Z 3 SGG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 29.Dezember 1993, GZ 6 f Vr 12.170/93-40, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Gamal Abd El Naser N***** wurde des Verbrechens nach § 12 Abs 1 und 3 Z 3 SGG und des Vergehens nach § 16 Abs 1 SGG schuldig erkannt. Demnach hat er in Wien den bestehenden Vorschriften zuwider Heroin (I) in einer übergroßen Menge in Verkehr gesetzt, und zwar durch den Verkauf über jeweils mindestens zwei Monate (1) beginnend ab Dezember 1992 von zumindest 10 Gramm an die abgesondert verfolgte Beatrice D***** und (2) ab November 1992 von zumindest 240 Gramm an unbekannt gebliebene Abnehmer, sowie (II) von Herbst 1992 bis zum 10.Juli 1993 wiederholt erworben und besessen.

Seine dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Unzutreffend behauptet der Beschwerdeführer eine fehlende Begründung bezüglich der vom Schöffensenat angenommenen Menge von 240 Gramm verkauften Heroins, ergibt sich doch aus den Urteilsgründen (US 5 f), daß der Schöffensenat diese zum Schuldspruch I,1 festgestellte Menge auf die Angaben des Zeugen Darko A***** vor der Sicherheitsbehörde und dem Untersuchungsrichter (139, 171), der Angeklagte habe über einen Zeitraum von mehreren Monaten wöchentlich 30 bis 40 Gramm Heroin erhalten, in Verbindung mit dem vom Angeklagten selbst behaupteten äußerst geringen Eigenbedarf stützte. Damit liegt aber eine formell ausreichende Begründung vor.

Auch der (sinngemäße) Beschwerdehinweis auf eine Unvollständigkeit der Urteilsgründe versagt, weil sich die Tatrichter mit den wesentlichen Widersprüchen in den Aussagen der Zeugen Beatrice D***** und Darko A***** anläßlich ihrer wiederholten Vernehmungen wohl auseinandergesetzt haben.

Mit seinem Einwand, es seien keine weiteren Heroinabnehmer als Zeugen ausfindig gemacht und kein verkauftes Heroin sichergestellt worden, bekämpft der Beschwerdeführer bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).

Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.

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