OGH 9ObA71/94

9ObA71/94Obergericht20.04.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 9ObA71/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.04.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Barbara Hopf und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Friedrich B*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Georg Grießer und Dr.Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Gottfried Eypeltauer und andere, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 156.639,-- sA und Feststellung (Streitwert S 268.524,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.November 1993, GZ 7 Ra 70/93-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.April 1993, GZ 35 Cga 43/93-8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 17.022,60 (darin S 2.837,10 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob es zufolge einer vorübergehenden und kurzfristigen Besserung der wirtschaftlichen Lage der beklagten Partei zu einem Wiederaufleben der eingestellten und "freiwillig, gegen jederzeitigen Widerruf und ohne Rechtsanspruch" zugesagten Betriebspension gekommen ist, zutreffend verneint (vgl die zwischen den Parteien ergangene Entscheidung 9 Ob A 206/91; 9 Ob A 246/92; DRdA 1994/12 mwH [zust Apathy] ua). Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

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