Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
9Ob1539/94•OGH 9Ob1539/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Bauer und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Oswald W*****, Verkaufsleiter, ***** vertreten durch Dr.Hans Vill, Rechtsanwalt in Reutte, wider die beklagten Parteien 1. Sonja H*****, Hotelassistentin, ***** 2. Renate H*****, Hotelierin, ebendort, beide vertreten durch Dr.Klaus Nuener, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 362.715,60 sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 437.501,40) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 22.Februar 1994, GZ 1 R 9/94-45, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht als solche verneint wurden, können auch nicht mit einer Grundsatzrevision geltend gemacht werden (5 Ob 314/86; 5 Ob 578/87; 5 Ob 1543/87; 7 Ob 55/87; zuletzt 8 Ob 607/93).
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.