OGH 12Os35/94

12Os35/94Obergericht17.03.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 12Os35/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 17.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Jannach als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef S***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 17. Dezember 1993, GZ 13 Vr 1214/93-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Josef S***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt, weil er am 15.Oktober 1993 in Trofaiach Berechtigten der Tankstelle Sch***** fremde bewegliche Sachen, nämlich 20 Packungen Zigaretten, Marke Marlboro, sowie Münzen im Gesamtwert von 1.090 S durch Einbruch mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer ausschließlich auf die Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der keine Berechtigung zukommt.

Mit dem in der Hauptverhandlung vom 17.Dezember 1993 gestellten Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Dr.Jörg S***** sollte erwiesen werden, daß die Verletzungen an den Händen, die der Beschwerdeführer bei seiner sicherheitsbehördlichen Überprüfung am 15. Oktober 1993 aufgewiesen hat, nicht durch das gewaltsame Eindringen in die Tankstelle, sondern - im Sinne seiner Verantwortung - von einem am 13.Oktober 1993 erlittenen Fahrradunfall herrührten (S 123).

Über Befragung durch die Gendarmeriebeamten hatte der beantragte Zeuge nach Besichtigung der Verletzungen am 15.Oktober 1993 erklärt, sie könnten auf Grund der Verkrustung von der vergangenen Nacht stammen; es sei aber auch nicht auszuschließen, daß sie vom vergangenen Mittwoch (dem 13.Oktober) herrührten (S 15).

Bei dieser Sachlage wäre der Angeklagte ungeachtet der behaupteten beweismäßigen Unsicherheiten verpflichtet gewesen, jene Umstände darzulegen, kraft derer im konkreten Fall trotz der seit der ersten Befragung vergangenen Zeit und der Unmöglichkeit einer neuerlichen Besichtigung der Verletzungen zu erwarten gewesen wäre, daß der beantragte Zeuge unter Abgehen von seinen früheren Angaben nunmehr in der Lage hätte sein können, sie aus medizinischer Sicht allein dem behaupteten Fahrradsturz zuzuordnen.

Da der Beschwerdeführer es jedoch verabsäumte, seinen Beweisantrag solcherart zu konkretisieren, konnte das Schöffengericht die begehrte Beweisaufnahme ablehnen, ohne dadurch Verteidigungsrechte zu beeinträchtigen oder Grundsätze eines fairen Verfahrens zu verletzen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.

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