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8Ob511/94•OGH 8Ob511/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Jelinek, Dr.Rohrer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj.Kinder Anton G*****, geboren 16.1.1981; Christian G*****, geboren 24.12.1986, und Martina G*****, geboren 3.11.1987 infolge außerordentlichen Rekurses des Johann G***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Graz als Rekursgerichtes vom 15.November 1993, GZ 1 R 399/93-120, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Johann G***** wird als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 23. November 1993 zugestellt, der Rekurs aber erst am 15.Dezember 1993 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben wurde und sich die Verfügung nicht mehr ohne Nachteil eines Dritten, nämlich der minderjährigen Kinder, abändern läßt (§ 11 Abs 2 AußStrG).
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