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1Nd5/94•OGH 1Nd5/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser und Dr.Gerstenecker als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Ilse H*****, wegen Bewilligung der Verfahrenshilfe, den
Beschluß
gefaßt:
Zur Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe sowie zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird gemäß § 9 Abs.4 AHG das Landesgericht Eisenstadt bestimmt.
Begründung:
Die Antragstellerin leitet offensichtlich aus Entscheidungen des Landesgerichtes Klagenfurt bzw. des Oberlandesgerichtes Graz Amtshaftungsansprüche ab. Es ist daher ein außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Graz befindliches Landesgericht gemäß § 9 Abs.4 AHG zu bestimmen.
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