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3Ob16/94(3Ob1012/94)•OGH 3Ob16/94(3Ob1012/94)
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Gerstenecker und Dr.Pimmer als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei C***** und anderer betreibender Parteien, vertreten durch Dr.Maximilian Sampl, Rechtsanwalt in Gröbming, wider die verpflichtete Partei Franz L*****, vertreten durch Dr.Alois Kitzmüller, Rechtsanwalt in Liezen, wegen S 5,000.000,- sA und anderer Forderungen infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgerichtes vom 8.November 1993, GZ R 1033,1034/93-114, den
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wird gemäß § 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zurückgewiesen, weil gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, womit der angefochtene erstrichterliche Beschluß zur Gänze bestätigt wurde, ein Rekurs unzulässig ist und der Ausnahmefall der Zurückweisung der Klage nicht vorliegt und weil, wenn mit dem Rechtsmittel auch der Punkt I des Beschlusses des Rekursgerichtes angefochten werden sollte, dem Rechtsmittelwerber in diesem Punkt das Rechtsschutzinteresse fehlen würde (ÖBl 1992, 267; SZ 61/6 uva).
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