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4Ob1522/94•OGH 4Ob1522/94
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Stadt W*****, dieser vertreten durch Dr.Peter Rudeck, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Peter K*****, vertreten durch Dr.Friedrich Fleischmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 15.Dezember 1993, GZ 41 R 719/93-18, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, die vom Berufungsgericht verneint worden sind, können nach st Rsp - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen - nicht nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht werden (SZ 27/4; JBl 1972, 569; SZ 62/157 uva); umsoweniger können sie in einer Grundsatzrevision geltend gemacht werden (5 Ob 314/86; 8 Ob 1501/89; 8 Ob 607/93 uva).
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