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12Ns1/94•OGH 12Ns1/94
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.März 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Kramer als Schriftführerin , in der Strafsache gegen Miroslav C***** wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, AZ 18 E Vr 1393/93 des Landesgerichtes Feldkirch, über die Ablehnung sämtlicher Richter des Oberlandesgerichtssprengels "Tirol-Vorarlberg" nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Innsbruck ist nicht gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Ablehnung sämtlicher weiterer Richter im Sprengel des Oberlandesgerichtes Innsbruck werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Gründe:
In der oben bezeichneten Strafsache lehnt der Beschuldigte Miroslav C***** sämtliche Richter des Sprengels des Oberlandesgerichtes Innsbruck im wesentlichen mit der Begründung als befangen ab, die in dem vorliegenden Strafverfahren ergangenen Entscheidungen über von ihm erhobene Beschwerden liefen im Ergebnis auf eine für den Beschuldigten nachteilige Präjudizierung des Verfahrensausgangs hinaus. Eine die weitere Verteidigung vorweg beschneidende Festlegung zu verfahrensrelevanten Fragen erblickt der Beschuldigte darin, daß das Oberlandesgericht Innsbruck in der Entscheidung vom 2.November 1993, AZ 8 Bs 462/93 (ON 18 des erstgerichtlichen Aktes), mit der die Beschwerde gegen die Ablehnung der (den Strafantrag vom 9.September 1993 betreffenden) Befassung der Ratskammer durch den Einzelrichter des Landesgerichtes Feldkirch zurückgewiesen und kein Anlaß für ein aufsichtsbehördliches Einschreiten gemäß § 15 StPO gefunden wurde, in der Vernehmung des Beschuldigten bzw von Zeugen durch eine Rechtspraktikantin, in der Beiziehung nicht gerichtlich beeideter Dolmetscher im Zuge des Vorverfahrens und in der Wiedergabe der inkriminierten Drohung im Strafantrag in deutscher Übersetzung keinen "Verstoß gegen elementarste Verfahrensgarantien" erblickte.
Allein über die Ablehnung (aller Richter) des (nach dem Gesetz zur Entscheidung über die Ablehnung eines ganzen Gerichtshofes erster Instanz berufenen) Gerichtshofes zweiter Instanz hat der Oberste Gerichtshof zu entscheiden (§ 74 Abs 2 StPO); sie ist nicht gerechtfertigt.
Gemäß § 72 Abs 1 StPO kann (ua) der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen.
Was dazu im konkreten Fall vorgebracht wird, läßt vorweg nicht besorgen, daß sich die Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen könnten. Entspricht es doch dem Wesen jeder Rechtsmittelentscheidung, auf geltend gemachte Rechtsargumente einzugehen, sie abzuwägen und entsprechend zu beantworten. Der Umstand, daß sich ein dabei vertretener Rechtsstandpunkt nicht mit der Rechtsmittelauffassung deckt, stellt für sich allein noch keinen hinreichenden Grund dar, die ausschließlich sachorientierte Ausrichtung der bekämpften oder zukünftiger Entscheidungsfindungen in Frage zu stellen. Darüber hinausgehende Anhaltspunkte dafür, daß sich der abgelehnte Gerichtshof zweiter Instanz jedweder fallbezogener Sachargumentation vorweg verschließen würde, wurden nicht dargetan.
Über die Ablehnung (aller Richter) des Landesgerichtes Feldkirch und der übrigen untergeordneten Gerichtshöfe erster Instanz wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu befinden haben (§ 74 Abs 2 zweiter Satzteil StPO).
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