OGH 14Os9/94

14Os9/94Obergericht01.03.1994

Gesamter Gesetzestext

OGH 14Os9/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 01.03.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer, Dr. Ebner, Dr. Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Obergmeiner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang H***** wegen des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7. Dezember 1993, GZ 10 Vr 2.958/93-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Wolfgang H*****des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 15, 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er am 23. September 1993 in Graz den am 22. Mai 1989 (US 4) geborenen unmündigen Thomas K*****auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht zu mißbrauchen versucht, indem er das Kind aufforderte, mit seinem (des Angeklagten) Penis zu spielen.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO, den Strafausspruch ficht er mit Berufung an.

Als Verfahrensmangel (Z 4) rügt der Beschwerdeführer die Ablehnung seines Antrages (S 69) auf Beischaffung und Besichtigung des zur Tatzeit von ihm getragenen Hemdes, auf Grund dessen Länge der Nachweis zu erbringen gewesen wäre, daß - entgegen der Darstellung der Zeugin Brigitte K*****(Mutter des Tatopfers) - sein Gesäßbereich nicht sichtbar gewesen sein könne.

Diesen Beweisantrag hat das Erstgericht zu Recht als nicht zielführend mit der Begründung abgewiesen, daß auch ein überlanges Hemd, wenn es hochgehalten wird, die Sicht auf das nackte Gesäß freigibt (S 72; vgl. auch US 5).

Einen Antrag auf Feststellung der tatsächlichen Farbe seiner Unterhose, die, wie sich schon aus den Akten ergebe (S 31), pastellgrün gewesen sei, während die Zeugin Ksie als dunkelviolett beschrieben habe (S 65), hat der Angeklagte nicht gestellt. Sein darauf abzielendes Beschwerdevorbringen, der Zeugin Kauf Grund dieser Divergenz eine objektive Unrichtigkeit ihrer Beobachtung nachzuweisen und solcherart ihre Glaubwürdigkeit zu erschüttern, versagt daher schon aus formellen Gründen.

Auch durch die Ablehnung einer psychologischen Begutachtung des zur Zeit der Hauptverhandlung 4 1/2-jährigen Thomas K*****wurden Verteidigungsrechte (Z 4) des Angeklagten nicht verletzt. Psychische Auffälligkeiten, die die Zuziehung eines Experten zur fachkundigen Unterstützung des Gerichtes bei der Beurteilung der Verläßlichkeit der kindlichen Aussage erforderlich gemacht hätten, sind im Verfahren weder hervorgekommen (S 71 oben), noch wurden solche im Beweisantrag behauptet (S 68, 70).

Gleichfalls zu Recht hat das Schöffengericht von einer psychiatrischen Untersuchung des Angeklagten selbst Abstand genommen, denn dafür, daß er zur Zeit der Tat wegen einer Geisteskrankheit, wegen Schwachsinns, wegen einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder wegen einer anderen, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung unfähig gewesen wäre, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte, zumal nicht einmal der Angeklagte selbst sich auf Zurechnungsunfähigkeit berufen hat. Auch die Beschwerde kann insoweit nur den unzulänglichen Hinweis anbieten, der Angeklagte stünde wegen epileptischer Anfälle in ständiger medizinischer Betreuung.

Mit der Frage, ob der Angeklagte die Toilette in der Wohnung der Familie K*****richtig beschrieben hat, mußte sich das Erstgericht - der Mängelrüge (Z 5) zuwider - nicht eigens auseinandersetzen. Abgesehen davon, daß die gegebene Beschreibung (S 21) keine spezifischen Besonderheiten wiedergibt, die den Schluß zuließen, daß der Beschwerdeführer in der Wohnung - entsprechend seiner Verantwortung - tatsächlich das WC aufgesucht hat, würde dieser Umstand auch keineswegs seine Täterschaft ausschließen. Mangels Relevanz des vom Beschwerdeführer als erörterungsbedürftig angesehenen Verfahrensergebnisses versagt daher auch der Einwand unvollständiger Begründung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.

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